Frage an Peter Ramsauer von Michael S. bezüglich Verkehr
Die Bundesrepublik Deutschland gehört den hier lebenden, steuerzahlenden Staatsbürgern!
Meine Frage:
Mit welcher Berechtigung müssen die Verkehrsteilnehmer auf staatlichen Gelände ( Parkplätze ) Parkgebühren zahlen?
Mit welcher Berechtigung wird mir mein eigenes Land vermietet?
Alle Parkplätze wurden bundesweit mit Steuergelder erbaut, egal ob diese aus städtische Einnahmen, durch die KFZ-Steuern oder andere Steuereinnahmen finanziert wurden. Ursprünglich sind alle staatlichen Einnahmen von den Staatsbürgern geleistet worden.
Mit anderen Worten, erst bezahlen wir für den Aufbau der Parkplätze anhand der Steuerzahlungen und dann sollen wir noch Parkgebühren zahlen, obwohl die Plätze jeden einzelnen Staatsbürgern sowieso gehören!!!!!
Meines Erachtens nach ist dies Verfassungswidrig und wäre eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht wert.
Des weiteren kann man dies ausweiten und die Mautgebühr in der Bundesrepublik Deutschland für deutsche LKW´s zum fallen bringen, denn auch hier haben die Steuerzahler den Bau der Autobahnen finanziert und auch diese gehören den Staatsbürgern. Für die Instandhaltung zahlen wir ja schließlich die KFZ-Steuern und die Mineralölsteuern.
Ich bin für eine Mautgebühr für ausländische Fahrzeuge aller Art, auch wenn dies die EU als Diskriminierung ansieht, was rechtlich nicht richtig ist denn wir zahlen unsere Mautgebühr in Form von KFZ - Steuern und uns gehört dieses Land.
Auf eine Antwort von Ihnen bin ich sehr gespannt auch wenn sich der Sachverhalt von der staatlichen Seite aus nie ändern wird, es sei denn, es findet sich jemand, der vor dem Bundesverfassungsgericht eine Klage einreicht und damit auch durch kommt.
Hochachtungsvoll
Michael Spendrikowski
Sehr geehrter Herr Spendrikowski,
vielen Dank für Ihre kritischen Fragen zur Erhebung von Parkgebühren. Die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Parkgebühren ergibt sich aus § 13 der Straßenverkehrsordnung, der seine Ermächtigung in § 6a des Straßenverkehrsgesetzes findet. § 6a Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes lautet wie folgt:
"Für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen können in Ortsdurchfahrten die Gemeinden, im Übrigen die Träger der Straßenbaulast, Gebühren erheben. Für die Festsetzung der Gebühren werden die Landesregierungen ermächtigt, Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden."
Ihren Vorwurf der Verfassungswidrigkeit kann ich nicht teilen. Steuern jeder Art sind wichtige Einnahmequellen für die Haushalte von Kommunen, Ländern und Bund. Die Summe aller den Haushalten zugeführten Steuern sind Grundlage für die Finanzierung von Ausgaben. Für den Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sind das z. B. Gelder für den Neu- und Ausbau der Bundesverkehrswege, der Förderung der Elektromobilität, der Förderung der städtebaulichen Strukturen und ländlichen Bereiche.
Grundsätzlich sind Steuereinnahmen nicht zweckgebunden. Die Kfz- und Mineralölsteuern finden keine direkte Verwendung für den Straßenbau. Die Verwendung der Einnahmen aus der Lkw-Maut richtete sich nach der in § 11 Autobahnmautgesetz festgelegten Zweckbestimmung. Danach werden die Mauteinnahmen nach Abzug der Kosten für das System und der Ausgaben zur Entlastung des Güterkraftverkehrsgewerbes vollständig zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur, insbesondere der Bundesfernstraßen verwendet. Das heißt, die verfügbaren Mittel wurden in die Bundesfernstraßen, die Schienenwege des Bundes sowie die Bundeswasserstraßen investiert.
Mit dem Bundeshaushalt 2011 wurde ein erster Schritt zu einem Finanzierungskreislauf Straße eingeleitet, indem die verfügbaren Mauteinnahmen vollständig in die Bundesfernstraßen fließen. Im Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12.07.2011 wurde die Zweckbestimmung entsprechend angepasst.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Ramsauer