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Peter Ramsauer
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Frage von Günther L. •

Frage an Peter Ramsauer von Günther L. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Betreff: UN – Konvention Abgeordneten Konvention

Der Deutsche Bundestag hat heute am 27.06.2013 zur o.g. UN Konvention abgestimmt. Weshalb haben Sie persönlich dieser Konvention nicht zugestimmt? In 167 Ländern wurde diese Konvention bereits ratifiziert!

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Sehr geehrter Herr Lutz,

der Bitte, mein Abstimmungsverhalten zu den Gesetzentwürfen zur Abgeordnetenbestechung zu begründen, komme ich selbstverständlich gerne nach, da es mir besonders wichtig ist, dass transparente und nachvollziehbare Regelungen gefunden werden, die das Vertrauen in die Politik stärken und Korruption weiterhin wirksam vermeiden.

Zunächst ist festzuhalten, dass Deutschland sowohl das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats (1999) als auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (2003) unterzeichnet hat. Beide Abkommen wurden allerdings bisher noch nicht ratifiziert und in nationales Recht umgesetzt. Dies liegt vor allem daran, dass die bisher vorgelegten Gesetzentwürfe keine angemessene und verfassungskonforme Lösung für eine Umsetzung dargestellt haben. So haben sich bei der letzten Sachverständigenanhörung im Oktober 2012 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zahlreiche Sachverständige gegen die vorliegenden Gesetzentwürfe ausgesprochen und angemahnt, dass diese dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht ausreichend Rechnung tragen. Hinzu kommt, dass ein einfacher Vergleich von Mitgliedern des Deutschen Bundestages mit Amtsträgern, so wie teilweise von den Oppositionsfraktionen in ihren Gesetzentwürfen vorgesehen, gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der freien Mandatsausübung verstoßen würde (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG).

Fest steht, dass Abgeordnete auf keine Weise in der Ausübung ihres Mandats behindert werden dürfen. Auch bei der Ausübung von Stimmrechten im Parlament sind Abgeordnete in ihrer Stimmabgabe frei, jedoch spielen oft auch politische Gesichtspunkte und Rücksichtnahmen eine Rolle. Es ist sogar gewollt, dass bei der Stimmabgabe politische Zwecke mitverfolgt werden, die dem Interesse der eigenen Wähler entgegenkommen. Hieraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die strafbare Bestechung und Bestechlichkeit bei der Ausübung von Stimmrechten nicht identisch mit denen von Amtsträgern im Öffentlichen Dienst sein können. Die vorgelegten Gesetzentwürfe waren daher aus meiner Sicht nicht zustimmungsfähig.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Ramsauer

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Sehr geehrter Herr Lutz,

der Bitte, mein Abstimmungsverhalten zu den Gesetzentwürfen zur Abgeordnetenbestechung zu begründen, komme ich selbstverständlich gerne nach, da es mir besonders wichtig ist, dass transparente und nachvollziehbare Regelungen gefunden werden, die das Vertrauen in die Politik stärken und Korruption weiterhin wirksam vermeiden.

Zunächst ist festzuhalten, dass Deutschland sowohl das Strafrechtsübereinkommen über Korruption des Europarats (1999) als auch das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (2003) unterzeichnet hat. Beide Abkommen wurden allerdings bisher noch nicht ratifiziert und in nationales Recht umgesetzt. Dies liegt vor allem daran, dass die bisher vorgelegten Gesetzentwürfe keine angemessene und verfassungskonforme Lösung für eine Umsetzung dargestellt haben. So haben sich bei der letzten Sachverständigenanhörung im Oktober 2012 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages zahlreiche Sachverständige gegen die vorliegenden Gesetzentwürfe ausgesprochen und angemahnt, dass diese dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes nicht ausreichend Rechnung tragen. Hinzu kommt, dass ein einfacher Vergleich von Mitgliedern des Deutschen Bundestages mit Amtsträgern, so wie teilweise von den Oppositionsfraktionen in ihren Gesetzentwürfen vorgesehen, gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der freien Mandatsausübung verstoßen würde (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG).

Fest steht, dass Abgeordnete auf keine Weise in der Ausübung ihres Mandats behindert werden dürfen. Auch bei der Ausübung von Stimmrechten im Parlament sind Abgeordnete in ihrer Stimmabgabe frei, jedoch spielen oft auch politische Gesichtspunkte und Rücksichtnahmen eine Rolle. Es ist sogar gewollt, dass bei der Stimmabgabe politische Zwecke mitverfolgt werden, die dem Interesse der eigenen Wähler entgegenkommen. Hieraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die strafbare Bestechung und Bestechlichkeit bei der Ausübung von Stimmrechten nicht identisch mit denen von Amtsträgern im Öffentlichen Dienst sein können. Die vorgelegten Gesetzentwürfe waren daher aus meiner Sicht nicht zustimmungsfähig.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Ramsauer

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