Frage an Peter Ramsauer von Rudolf R. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Ramsauer,
vielen Dank für ihre schnelle und sehr ausführlich Antwort auf meine Anfrage!
Bei der Durchsicht des Bußgeldkataloges ist mir aufgefallen, daß hier in der Regel messbare Tatbestände unabhängig davon, ob es sich um eine Gefährdung, Behindeung , Belästigung oder nur um Ungehorsam gegenüber der Behörde handelt-der Wert der Überschreitung bestimmt das Bußgeld -Zitat:..gilt auch für 30 Km
Zonen).Daher kann ich leider die zitierte angemessene Abstufung und Verhältnismäßigkeit nicht erkennen.
Zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§17) habe ich festgestellt, daß dies in der Rechtsprechung erst ab € 250,-- angewendet wird. Dies bedeutet, daß ein Hartz IV Emfänger bei einem Bußgeld von 100,-- € 10 Tagessätze zu zahlen hat, wohingegen der zitierte Durchschnittsverdiener mit einem Tagessatz davonkommt.
Nach meiner Ansicht wird hier das Gleichbehandlungsgebot unseres Grundgesetzes der Bequemlichkeit und Phantasielosigkeit der Verwaltungsbehörden geopfert. (Der Ermittlungsaufwand des Einkommens kann so groß nicht sein, habe wir doch eine bundeseinheitliche Steuernummer. Mit z.B der Angabe der Steuernummer kann ich im Anhörungsbogen neben der freiwilligen Angabe des Einkommens das Finanzamt
für diesen Fall vom Steuergeheimnis entbinden. Hiermit ist ein vollautomatischer Datenabgleich durchführbar und damit zeitlich nicht relevant zumal die Behörde sich bis zu 3 Monate Zeit lassen kann, um den Bußgeldbescheid zu versenden).
In diesem Zusammenhang sehe ich auch die Verdoppelung des Bußgeldes für Einfahren in die Umweltzone besonders kritisch, weil dies vor allem die Geringverdiener trifft.
Wie schon oben erwähnt, vermute ich den Hauptzweck der Bußgeldreform in der Vereinfachung der Verfahren und nicht in der Verbesserung der gerechten Ahndung von Ordnungwidrigkeiten, wie dies unser Grundgesetz gebieten würde.
Wie sehen Sie diese Diskrepanz?
Mit freundlichen Grüßen aus Passau
Rudolf Rothe