Frage an Peter Ramsauer von Isa R. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer,
es lebt sich ja bekanntlich im schönen Bayern sehr nett! Leider ist das Verkehrsaufkommen in Nürnberg ( enge Gassen) sehr hoch und daher umweltbelastend. Nun waren sich hier in unserem Gebiet alle einig, wenn die Strafgebühren bei widerechtlichem Parken auf einem Bewohnerplatz höher werden, haben die Anwohner in der Hallerwiese und Umgebung wieder eine Chance. Zumal für 4 Stunden Einkaufen locker € 8.- in den Parkhäusern fällig werden. ABER: WEIT GEFEHLT! Seit dem 1. April haben Sie "klammheimlich"( niemand ist es bisher aufgefallen, noch konnte man es nachlesen ) diese Gebühren um € 5.- GESENKT! Selbst die Ordnungshüter können dies nicht nachvollziehen und wir sind alle fassungslos. Nun lohnt sich natürlich ein Parkhaus nicht mehr, bei € 10.- als Strafe und bei 50% Chance nicht erwischt zu werden. Bisher konnte mir keine Stelle die Gründe hierfür darlegen, deshalb meine Frage: Wieso haben Sie diese Gebühren gesenkt, statt sie logischerweise zu erhöhen wie alle anderen Strafgebühren. ( war ja überall in sämtlichen Medien zu lesen.)
Mit freundlichen Grüßen
Isa Romstoeck
Sehr geehrte Frau Romstoeck,
vielen Dank für Ihre Frage zum Thema Geldbußen für widerrechtliches Parken auf Anwohnerparkplätzen.
Verstöße gegen verkehrsrechtliche Normen kommen täglich in ganz Deutschland vor. Um eine bundesweit einheitliche Ahndung sicherzustellen, benennt die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) die am häufigsten vorkommenden Verstöße. Davon zu unterscheiden ist die rein interne Verwaltungsvorschrift des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten (BT-Kat-OWi). Diese wird durch die Länder eingeführt und soll eine verwaltungsinterne Gleichbehandlung der Verkehrsordnungswidrigkeiten sicherstellen.
Der von Ihnen angesprochene Tatbestand des verbotswidrigen Parkens auf Bewohnerparkplätzen fand in der ehemals geltenden BKatV keine Entsprechung. Daher fehlte bei der Zitierung der Normen auch die entsprechende BKat-Nummer.
Mit dem Neuerlass der BKatV zum 1. April 2013 sind die Verstöße gegen Zeichen 314 mit Zusatzzeichen (also in diesem Falle das Bewohnerparken) nunmehr unter der lfd. Nr. 54 BKat aufgeführt. Da der BKat für die Verwirklichung des Grundtatbestands bei fahrlässiger Begehung eine Geldbuße von 10 Euro vorsieht, wurde dies im BT-Kat-OWi entsprechend übernommen. Durch den Neuerlass der BKatV wurde das verbotswidrige Parken auf Bewohnerparkplätzen demnach nicht „billiger“ sondern erstmalig einheitlich geregelt. Die Höhe der Geldbuße von 10 Euro entspricht nur dem Grundtatbestand. Sollte hierdurch eine Behinderung eintreten, so erhöht sich die Regelgeldbuße auf 15 Euro (lfd. Nr. 54.1 BKat), bei mehr als drei Stunden auf 20 Euro (lfd. Nr. 54.2 BKat) und zusätzlich mit Behinderung auf 30 Euro (lfd. Nr. 54.2.1 BKat).
Ich würde mich freuen, Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Ramsauer