Frage an Peter Ramsauer von Rudolf R. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer,
zu der generell begrüßensweren Aktion zur Reform der Punkte un Flensburg und der Bußgelder beschäftigen mich 2 Punkte:
Ist bei der geplanten Klassifizierung nach Swere des verstoßes eine Differenzierung nach Gefährdung, Behinderung und Belästigung geplant oder sollen Delikte wie bisher nach zahlwenmäßigen Vorhaben bewertet werden?
(Beispiel: Geschwindikeitsüberschreitung innerorts um 30 Km/h
einmal auf einer 70 Km/h Strecke auf einer 4 streifigen Ausfallstraße und zum anderen in einer 30 Km/h Zone vor einer Schule zum Schulschluß)
Sie haben richtig be,erkt,mdaß Bußgelder schmerzen müsse, um zu wirken.
Ist es geplant, die Ordnungswidrigkeiten ebenso sozialverträglich zu ahnden, wie die bei Straftaten(Tagessätze) der Fall ist?
Andernfalls würde das bedeuten, daß ein Hartz IV Empfänger etwa 20 mal härter besrtraft würde als ein Mitglied der Mittelschicht mit € 10.000 Monatseinkommen.
Hierbei empfinde ich es als geradezu unanständig, daß das Befahren einer Umweltzone nun doppelt so hoch bestraft werden soll, als bisher, da dieses Delikt ja in der Regel nur von der finaziellen Unterschicht mit ihren alten Autos begangen werden kann.
(zu diesem Thema-mit anderer Fragestellun auch eine Anfrage an die Frau Justizministerin)
Grüße aus Passau
Rudolf Rothe
Sehr geehrter Herr Rothe,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Interesse an der Reform des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems. Ziel der Reform ist es, das Verkehrszentralregister einfacher und transparenter zu gestalten und die Verkehrssicherheit zu erhöhen.
Eine zentrale Änderung betrifft die von Ihnen angesprochene Frage, wie Verstöße in Zukunft klassifiziert werden sollen. Die Erfahrung zeigt, dass sich das Risiko nicht in der Anzahl der Punkte widergespiegelt, sondern in der Anzahl der Verstöße. Daher sollen die im Fahreignungsregister gespeicherten Verstöße zur Vereinfachung nur noch mit 1, 2 oder 3 Punkten bewertet werden. Die Zahl der Punkte richtet sich dabei nach der Schwere der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit:
• 1 Punkt für verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten,
• 2 Punkte für besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, für die der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht,
• 2 Punkte für Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis,
• 3 Punkte für Straftaten, sofern sie zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben.
Bei den Verkehrsordnungswidrigkeiten orientiert sich die Bewertung weiterhin an den Tatbeständen im Bußgeldkatalog (BKat). Das System der Bußgeldregelsätze im Bußgeldkatalog nimmt eine angemessene Abstufung der verschiedensten im Straßenverkehr auftretenden Ordnungswidrigkeiten vor und stellt bei der Ahndung die Wahrung der Verhältnismäßigkeit sicher.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen bei der Bemessung der Geldbuße schon heute in Betracht (§ 17 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Die Regelsätze des BKat orientieren sich zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ahndung zunächst einmal an durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Außergewöhnlich geringes oder hohes Einkommen kann dennoch im Einzelfall bei der Festsetzung eine Rolle spielen.
Gegen die Einführung eines Tagessatzsystems wie im Strafrecht spricht der oft erhebliche Ermittlungsaufwand im Einzelfall. Denn neben Einkommen wären auch Vermögen, Schulden, Unterhaltspflichten etc. zu berücksichtigen. Dies ist bei den massenhaft vorkommenden (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeiten nicht zu vertreten. Die daraus resultierenden zeitlichen Verzögerungen wären kontraproduktiv für die allgemeinpräventive Wirkung von Sanktionen, die ganz wesentlich von ihrer zeitlichen Nähe zur Tat abhängt.
Zur Erhöhung des Bußgeldes für die rechtswidrige Einfahrt in Umweltzonen (Nr. 153 BKat) von 40 auf 80 Euro möchte ich anmerken, dass im neuen Fahreignungsregister nur noch Verstößen erfasst werden sollen, welche die Verkehrssicherheit unmittelbar gefährden. Andere Tatbestände, die keinen direkten Einfluss auf die Sicherheit des Straßenverkehrs haben, sollen dagegen nicht mehr eingetragen werden. Nicht mehr eingetragen werden soll unter anderem die von Ihnen angesprochene rechtswidrige Verkehrsteilnahme in Umweltzonen gemäß Zeichen 270.1 StVO. Unabhängig vom Wegfall der Punkte bleibt der Tatbestand aber bußgeldbewehrt, da er nach wie vor unter Umweltschutzgesichtspunkten eine Ordnungswidrigkeit darstellt.
Bisher wurde die Höhe von Bußgeldregelsätzen auch in Abhängigkeit davon festgelegt, dass ein Punkteeintrag stattfand. Aus diesem Grund soll in Zukunft für die Tatbestände, die nicht mehr in das Verkehrszentralregister eingetragen werden, die Höhe der Bußgeldregelsätze neu bewertet werden. Bei der Neubewertung muss auch der wirtschaftliche Vorteil, den die Täter aus der Zuwiderhandlung ziehen, berücksichtigt werden. Vor diesem Hintergrund erfolgte die genannte Regelsatzanhebung.
Ich hoffe Ihnen mit diesen Erläuterungen weitergeholfen zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Peter Ramsauer