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Frage von Christian F. •

Frage an Peter Ramsauer von Christian F. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer,

vielen Dank für Ihre Antworten auf meine Frage vom 20.12.2012, zu dem Thema welche Version der Straßenverkehrsordnung derzeit gilt. Diese Frage hatte ich gestellt, weil ich als regelmäßiger Radfahrer wissen muss, welche Ampel zu beachten ist, wenn ich auf dem Radweg fahre (Fußgänger- oder Fahrverkehrsampel).

Sie haben in Ihrer Antwort deutlich gemacht, dass die 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nicht gilt. Dies haben Sie ja auch im April 2010 in Presseerklärung und -konferenz dargelegt.

Im Dezember 2010 haben Sie die Straßenverkehrsordnung geändert, und zwar ausdrücklich die 46. Version: im Bundesgesetzblatt Band I S. 1737 wird auf das Änderungsdatum 5. August 2009 verwiesen.
Quelle: http://www1.bgbl.de/ (BGBL Online / kostenloser Bürgerzugang -> Teil I -> 2010 -> Nr. 60 vom 3.12.2010 -> Punkt 7)

Ist diese Änderung (Stichwort Winterreifenpflicht) ungültig, da sie sich ja auf eine ungültige Version der Straßenverkehrsordnung bezieht?

Mit freundlichen Grüßen

Christian Fröhler

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Sehr geehrter Herr Fröhler,

vielen Dank für Ihre Frage auf Abgeordnetenwatch. Die von Ihnen angesprochene Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) im Jahr 2010 ist wirksam in Kraft getreten. Im Rahmen eines jeden Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahrens ist das vom Bundesministerium der Justiz herausgegebene „Handbuch der Rechtsförmlichkeit“ zwingend zu beachten. Die hier einschlägige Stelle des Kapitels 3 „Vollzitat“, Unterkapitel 3.1.4 Randnummer 189 lautet:

„Ist ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach der Veröffentlichung des amtlichen Volltextes geändert worden, so muss bei einem Vollzitat hierauf hingewiesen werden. Alle verkündeten Änderungen, auch die der etwa vorhandenen Anlagen oder Anhänge, müssen lückenlos nachvollziehbar sein; auf das In-Kraft-Treten kommt es nicht an. Angegeben werden nur Änderungen, mit denen der Normgeber den Wortlaut des Gesetzes oder der Rechtsverordnung geändert hat. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die einzelne Vorschriften eines Gesetzes mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht für unvereinbar oder für nichtig erklärt haben, werden im Änderungshinweis nicht aufgeführt.“

Die StVO wird als untergesetzliche Rechtsverordnung nicht dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Der Verstoß der 46. Änderungsverordnung der StVO gegen das verfassungsrechtliche Zitiergebot findet daher bei dem Zitat der letzten verkündeten Änderung keine Berücksichtigung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Peter Ramsauer

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