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Frage von Andreas V. •

Frage an Peter Ramsauer von Andreas V. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer,

nach § 64a Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) sind an Fahrrädern nur helltönende Glocken erlaubt. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen nicht angebracht werden.

Dazu meine Fragen:

1) Sind Sie der Meinung, dass helltönende Fahrradglocken ausreichen PKW bzw. LKW Fahrer auf Gefahrensituationen aufmerksam zu machen?

2) falls ja bei Frage 1
Wenn Fahrradglocken ein wirksamen Instrument zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer darstellen, warum sind dann für PKW/LKW keine (elektrischen) helltönenden Glocken ausreichend?

3) Gibt es entsprechende Messungen/Untersuchungen die zeigen, dass Fahrradglocken durch Autofahrer in der Praxis überhaupt als Warnsignal wahrgenommen werden können?

4) Warum wird § 55 Einrichtungen für Schallzeichen (StVZO) nicht analog auf Fahrräder angewendet?

5) Herr Persson hat am 07.01.2012 eine ähnliche Frage an Sie gerichtet. Warum ist die, für die Sicherheit von Fahrradfahrern wichtige Frage, seit über einem Jahr unbeantwortet?

6) Ist die Gleichsetzung von Fahrrädern und Schlitten (ausgenommen Handschlitten) im Bezug auf Schallzeichen im § 64a (StVZO) noch zeitgemäß bzw. der tatsächlichen Verkehrsituation angemessen?

Mit freundlichen Grüßen aus München,
Andreas Völkl

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