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Frage von Mario K. •

Frage an Peter Ramsauer von Mario K. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Minister Ramsauer,

seit Beginn September macht meine Tochter (Abi 2011) eine Ausbildung zum Rettungsassistenten bei den "Maltesern". Nachdem sie in diesem Zusammenhang eine Praktikumstelle in einem der regionalen Rettungsdienste braucht, stellte sich die Frage, ob der Führerscheien Klasse B ausreicht um die RT-Fahrzeuge bewegen zu dürfen oder ob ein C1 Führerschein benötigt wird. Bei unserern Recherchen sind wir nun auf die "Sonderregelung für Feuwerwehren im Ehrenamt" gestossen, die es ermöglicht bis zu 7,5t Fahrzeuge der Rettungsdienste auch mit Klasse B Führerrscheinen zu bewegen. Gilt diese Regelung auch für Anwärter der Rettungs assistenten? Die zusätzlich Aufbringung von 2000-3000.- € für die Fahrschule (für C1 ) wären neben Schul- und Wohngeld Kosten , die wir (bei 3 Kindern in Ausbildung bzw. Studium) derzeit kaum noch aufbringen könnten.
Ich wäre Ihnen daher dankbar, wenn Sie bzw. Ihre Mitarbeiter uns zum gegenwärtigen Sachstand informieren könnten. Vor allen auch dann wenn "neue Gesetze" zu diesem Thema schon in Vorbereitung wären.

Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus. Mit freundlichen Gruß aus Niederbayern (Dingolfing)

Mario Kager

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Sehr geehrter Herr Kager,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Sie erkundigen sich nach der umgangssprachlich als "Feuerwehrführerschein" bezeichneten Sonderfahrberechtigung, die das Engagement für Ehrenamtliche bei der Freiwilligen Feuerwehr und den nach Landesrecht anerkannten Rettungs- und Hilfsdiensten besonders unterstützen soll.

Seit Juni 2011 können die Bundesländer mit dem 7. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes den „Feuerwehrführerschein" umsetzen. Die Ermächtigung zur Ausstellung von Fahrberechtigungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t ist mit dem Gesetz unmittelbar auf die Landesregierungen übertragen. Die einzelnen Bundesländer sollen selbst das "Ob" und "Wie" der Ausgestaltung der Fahrberechtigungen bestimmen können.

Die Sonderfahrberechtigung gilt grundsätzlich nur für ehrenamtlich tätige Mitglieder der nach Landesrecht anerkannten Rettungsorganisationen. Eine Änderung des Gesetzes ist gegenwärtig nicht vorgesehen.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Peter Ramsauer

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