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Peter Ramsauer
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Frage von Norbert Z. •

Frage an Peter Ramsauer von Norbert Z. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Hr. Dr. Ramsauer

Vor 2 Wochen habe ich mir einen lang gehegten Jugendtraum erfuellt und mir eine Corvette Stingray Baujahr 1969 gekauft. Da es sich hier um ein amerikanisches Fahrzeug handelt, passen die laut Zulassungsverordnung standartmaessig vorgesehenen Kfz-Schilder nicht an den dafuer vorgesehenen Anbauplatz. Bei der Zulassung des Fahrzeuges habe ich nach langer Diskussion von der Zulassungsbehoerde fuer hinten eine Ausnahmegenehmigung, zweizeiliges Kennzeichen mit den Abm. 255x130 erhalten. Fuer vorne wurde mir diese Kennzeichengroesse verweigert, mit der Begruendung "Anweisung des Verkehrsministeriums". Zugewiesen wurde mir hier ein zweizeiliges Motorradkennzeichen der Groesse 280x200mm. Abgesehen davon, dass diese Kennzeichengroesse aufgrund der Abm. zu erheblichen Vibrationen beim Fahren fuehrt (das Kennzeichen steht ueber die Montageflaeche hinaus), ist die Originalitaet eines amerikanischen Oldtimers optisch hierdurch wirklich nicht mehr gegeben. Amis haben nunmal hinten und vorne "kleine" Kennzeichengroessen. Bitte teilen Sie mir mit, ob es nicht doch moeglich waere fuer mein Fahrzehug auch fuer die Front ein Kennzeichen der Groesse 255x130 zu erhalten. Ich denke dies ist sicherlich nicht nur ein Anliegen meinerseits, sondern sicherlich auch einer grossen Anzahl von Oltimerliebhabern, die bemueht sind altes Kulturgut zu erhalten, und dafuer viel Freizeit und auch Geld investieren.

Sehr begruesse ich uebrigens ihre Haltung bezueglich des neuen EU-Vorschlags (Fahrzeuge aelter 7 Jahre einer jaehrlich Hauptuntersuchung zu unterziehen.) !!! Standhaft bleiben !!!

Ich wuerde mich sehr freuen, wenn Sie mir und meinen Oltimerfreunden in o.g. Angelegenheit weiter helfen koennten.

Mit freundlichen Gruessen
Norbert Zimmermann

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Sehr geehrter Herr Zimmermann,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Die Größenvorgaben für Kennzeichen beruhen darauf, dass bei Kraftfahrzeugen durch die Größe der Kennzeichen eine Mindestablesemöglichkeit und damit eine Identifizierbarkeit der Kraftfahrzeuge sichergestellt werden muss. Im internationalen Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 08. November 1968 („Wiener Übereinkommen“) bestimmt Artikel 36 i. V. m. Anhang 2, dass bei einem stehenden Fahrzeug das Kennzeichen noch aus einer Entfernung von 40 m lesbar sein muss. Dem folgen die Bestimmungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung.

Weitere Abweichungen von den vorgeschriebenen Maßen sind nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist die für die Zulassung von Fahrzeugen zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Peter Ramsauer

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