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Peter Ramsauer
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Frage von Claus D. •

Frage an Peter Ramsauer von Claus D. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer,

es freut mich für die Anwohner des Flughafens Zürich, dass Sie mit ihren Schweizer Kollegen den Fluglärmstreit mit einem "Staatsvertrag" beilegen konnten. Hierbei haben Sie es geschafft, die Flugzeugstarts auf 18Uhr (!!) als spätesten Termin zu verkürzen.
Somit is eine "Nachtruhe" von immerhin 12,5h erreicht.
Wie stehen Sie zum Nachtflugverbot und Lärmschutz beim Hauptstadtflughafen BER? Setzen Sie sich hier für wenigstens 8h Nachtruhe ein (22-6Uhr) oder setzen Sie die Profitabilität vor Anwohnerschutz / Anwohnergesundheit?

Vielen Dank bereits im Voraus,
Mit freundlichen Grüßen,
Claus Decker

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Sehr geehrter Herr Decker,

vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Nachtflugverbot für den Hauptstadtflughafen BER im Vergleich zum Nachtflugverbot über Deutschland zum Flughafen Zürich.

Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass die Ausgangssituationen für die Bevölkerungen in Südbaden und im Großraum Berlin/Brandenburg hinsichtlich des Betriebs der Flughäfen Zürich und Berlin Brandenburg International (BER) nicht vergleichbar sind:

Der Flughafen Zürich unterliegt nicht dem deutschen Planfeststellungs- und Genehmigungsrecht, so dass die Möglichkeiten der Einflussnahme der Bundesregierung in Genehmigungsverfahren in der Schweiz nur sehr beschränkt sind.

In der Vergangenheit wurden die An- und Abflüge zum Flughafen Zürich unverhältnismäßig häufig über deutsches Hoheitsgebiet durchgeführt, was wiederum zu einer ebenso unverhältnismäßig hohen Lärmbelastung der deutschen Seite im Verhältnis zu den Flughafenanliegern in der Schweiz geführt hat.

Die nun vorliegende Regelung - die im Übrigen von beiden Seiten noch ratifiziert werden muss - ist daher vor allem darauf gerichtet, diesen Zustand zu korrigieren und die Belastungen durch den Luftverkehr in adäquatem Maße neu zu verteilen. Es handelt sich daher nicht um eine Beschränkung der Betriebszeit des Flughafens Zürich und insbesondere keine Nachtflugregelung für den Flughafen, sondern dies bedeutet lediglich, dass Flüge außerhalb der vereinbarten Zeitfenster nicht über das Hoheitsgebiet Deutschlands geführt werden.

Die im Verhältnis Deutschland / Schweiz nun ausgehandelte Einwirkung der Bundesregierung auf die Verkehrsabwicklung wird bei innerdeutschen Genehmigungsverfahren von Flugplätzen durch das Planfeststellungsverfahren gewährleistet. In diesem Verfahren werden die erforderlichen Abwägungen (Lärm, Mobilitätsinteressen der Bevölkerung, gesamtgesellschaftliche sozial-, arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Interessen) aller relevanten Aspekte vorgenommen. Dieses Verfahren wurde für den Flughafen BER durchgeführt und dessen Ergebnis zwischenzeitlich höchstrichterlich bestätigt. Die für den BER vorgesehenen Betriebszeiten, insbesondere die vom Gericht ausgesprochene Verschärfung der zunächst vorgesehenen großzügigeren Nachtflugregelungen, sind daher in der Abwägung insgesamt sachgerecht.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Peter Ramsauer

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