Frage an Peter Ramsauer von Kira M. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer,
insbesondere auf bayerischen, oeffentlichen Verkehrsstrassen, incl. Autobahnen, stelle ich mir haeufigst die Frage, ob in diesem Bundesland das Anzeigen des Fahrtrichtungsanzeigers (Blinkers) unter Strafe steht. Selbst "Ordnungshueter" machen hoechst sparsam von dieser sehr sinnvollen, unfallverhuetenden Kraftfahrzeugeinrichtung Gebrauch. Allein in Muenchen betraegt das Verhaeltnis etwa 5:1 zugunsten der "Nichtfahrtrichtungsanzeigersetzenden".
Gedenken Sie dieser, leider schon alltaeglichen und wohl auch nicht mehr als Missachtung der Strassenverkehrsordnung anzusehenden, groben Unart entgegenzuwirken?
Mit freundlichen Gruessen,
Kira Moos
Sehr geehrte Frau Moos,
vielen Dank für Ihre Frage nach Maßnahmen, die einer schlechten Blinkmoral auf unseren Straßen entgegen wirken können.
Selbstverständlich ist es nicht verboten zu blinken. Es ist geregelt: Wer den Fahrtrichtungsanzeiger („Blinker“) nicht vorschriftsmäßig benutzt, muss mit einem Verwarnungsgeld von 10 € rechnen (vgl. Lfd.-Nr. 29 des Bußgeldkataloges). Eine Sanktion ist damit vorgesehen.
Im Grundgesetz (Artikel 83 und 84 GG) ist festgeschrieben, dass die Kontrolle der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften in eigener Zuständigkeit der Bundesländer erfolgt. Zuständig für die Kontrollen sind die Polizeien der Länder. Die Polizeien legen in eigener Zuständigkeit die Kontrollschwerpunkte fest, dazu gehört auch die Überwachung des Blinkens.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Peter Ramsauer