Frage an Peter Ramsauer von Gerd F. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Ramsauer,
als ich in Österreich gelebt habe, ist mir die Reglung A101 sehr positiv aufgefallen, diese ermöglicht den Inhabern des Führerscheins Klasse 3 die Benutzung von Krafträdern bis 125ccm nach Vorherigem Fahrsicherheitstraining. Warum gibt es trotz Europa solch eine Regelung nicht bei uns? Ist die Fahrschul-Lobby so stark? Ich muss wenn ich z.B. einen 80ccm Roller fahren möchte erst wieder inen Führerschein machen und zwar auf einer großen Machine die ich eh nicht fahren möchte.
Eine Anpassung an Österreich wäre wünschenswert.
Ich danke für Ihre Antwort.
Mit sonnigen Grüßen aus der Fuggerstadt
Gerd Fink
Sehr geehrter Herr Fink,
Sie sprechen sich für die Möglichkeit aus, mit Ihrem Führerschein Klasse 3 bzw. Klasse B auch ein Leichtkraftrad fahren zu können und Sie verweisen auf die Möglichkeiten in Österreich.
Ich möchte Ihnen in diesem Zusammenhang Folgendes erläutern: Die Mitgliedstaaten der EG können für das Führen von Fahrzeugen in ihrem Hoheitsgebiet festlegen, dass Leichtkrafträder bis 125 ccm (Klasse A1) unter den Führerschein der Klasse B fallen. Dies folgt aus Artikel 5 Abs.3 b) der derzeit geltenden Richtlinie des Europäischen Rates vom 29.07.1991 über den Führerschein (91/439/EWG - 2. EG-Führerschein-Richtlinie). Nur wenige Mitgliedstaaten haben aber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
In Deutschland hat man sich dafür entschieden, diese Möglichkeit im Interesse der Verkehrssicherheit nicht in Anspruch zu nehmen. Hier besteht seit dem 01.04.1980 die Regelung, eine speziell auf Leichtkrafträder abgestimmte zweiradspezifische Ausbildung und Prüfung durchzuführen.
Frühere Untersuchungen zum Unfallgeschehen von Leichtkrafträdern hatten gezeigt, dass auch eine langjährige Erfahrung als Autofahrer nicht ausreicht, bei den heutigen Verkehrsverhältnissen sicher ein Leichtkraftrad zu führen.
Sehr geehrter Herr Fink,
in der 3. EG-Führerschein-Richtlinie, die ab dem 19.01.2013 zu Anwendung kommt, wird den Mitgliedstaaten das o.g. Wahlrecht ebenfalls eingeräumt. (Artikel 6 Nr. 3 b der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein). Bei der Umsetzung dieser Richtlinie hat sich der Gesetzgeber nach intensiver Diskussion mit allen Beteiligten (Verbänden, zuständigen Landesbehörden, Bundesanstalt für Straßenwesen) entschieden, im Sinne der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer Leichtkrafträder nicht unter die Fahrerlaubnis-Klasse B zu fassen. Diese Entscheidung ist durch Beschluss zur Drs. 660/10 am 17.12.2010 vom Bundesrat bestätigt worden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Peter Ramsauer