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Peter Ramsauer
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Frage von Thomas S. •

Frage an Peter Ramsauer von Thomas S. bezüglich Verbraucherschutz

Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer!

Herr W. H. kritisiert m.E. zu Recht die geringen Entschädigungen, welche die Deutsche Bahn G (wenn überhaupt) im Falle von Verspätungen ihren Kunden bezahlt.

Auf seine kritische Anfrage gehen Sie leider nicht wirklich ein, sondern geben stattdessen nur die entsprechenden Bestimmungen der DB AG ausführlich wieder, womit Sie (vermutlich ungewollt) den klaren Beweis antreten, wie kundenfeindlich die DB AG vorgeht:

Zitat Herr Dr Ramsauer:

"So ist z. B. in den Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten der Deutschen Bahn AG (...) geregelt, dass Inhaber einer Zeitkarte im Nahverkehr bei wiederholten Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlussversäumnissen ab 60 Minuten innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarte je Einzelfall eine Entschädigung von 1,50 € für die 2. Wagenklasse und 2,25 € für die 1. Wagenklasse erhalten, insgesamt max. 25% des gezahlten Fahrkartenpreises. Eine Entschädigungszahlung erfolgt auf Antrag, wenn der Entschädigungsanspruch den Betrag von 4 € überschreitet(...)."

http://www.abgeordnetenwatch.de/dr_peter_ramsauer-575-37884--f262872.html#q262872

Frage 1:

Ist eine "Entschädigung" von 1.50 € für eine Verspätung ab 60 Minuten für Kunden
der 2. Wagenklasse nicht einfach lächerlich?

Frage 2:

Ist es nicht extrem kundenfeindlich, dass eine solche Entschädigung erst dann gezahlt wird, wenn ein Kunde mindestens 3 mal jeweils 1 Stunde Verspätung mit der DB AG erfahren hat, weil er erst dann mit 3 x 1,50 € = 4,50 € Entschädigung die Mindestgrenze von 4 € Erstattungsanspruch überschreitet?

Frage 3:

Wollen Sie uns mit diesem Ihrem Zitat aus oben verlinkter Antwort angesichts dieser Entschädigungspraxis der DB AG für dumm verkaufen?

Zitat Herr Dr. Ramsauer:

" (...) ich habe Ihnen ausführlich die rechtliche Situation geschildert. Ich gehe davon aus, dass Sie damit erkennen, dass sehr viel für Kundenrechte bei Verspätungen der Bahn getan wurde."

Mit freundlichen Grüßen, Thomas Schüller

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Schüller,

vielen Dank für Ihre Anfragen zur Entschädigungsreglung bei Zugausfällen, Verspätungen oder Anschlußversäumnissen der Bahn. Ihre kritischen Anmerkungen habe ich aufgegriffen und das für Fahrgastrechte zuständige Eisenbahn-Bundesamt (EBA) befragt.

Zunächst bestätige ich die Richtigkeit des von Ihnen angeführte Zitates zur Entschädigungsreglung von Zeitkarteninhabern. Zur Entschädigungsreglung gibt es europäische rechtliche Grundlagen, auf deren Grundlage Entscheidungen im Einzelfall getroffen werden.

Diese möchte ich Ihnen gern erläutern:
Während Einzelfahrkarten prozentual auf Grundlage des Fahrkartenpreises entschädigt werden (Art. 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 i. V. m. Nr. 9.2.1 der Beförderungsbedingungen für den Personenverkehr (BB Personenverkehr)), sind Zeitkarten - hier Regionalverkehr - angemessen zu entschädigen (Art. 17 Absatz 1 der o. g. Verordnung i. V. m. mit Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten).
Entschädigungsbeträge unter 4 € werden sowohl bei Einzelfahrkarten als auch bei Zeitkarten nicht ausgezahlt. Art. 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 legitimiert die Eisenbahnunternehmen, Mindestbeträge festzulegen, unterhalb deren keine Entschädigungszahlungen vorgenommen werden können. Dieser Mindestbetrag darf höchstens 4€ betragen.

Zeitkarteninhaber haben die Möglichkeit, die Entschädigungsbeträge zusammen zu fassen und die Entschädigungsforderungen gesammelt einzureichen, bei Wochen- und Monatskarten gesammelt für den Geltungszeitraum nach Ablauf der Geltungsdauer der Fahrkarte (Nr. 13.2 der Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von Zeitkarten). Art. 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 setzt bei Zeitkarteninhaber für eine angemessene Entschädigung eine wiederholte Verspätung oder Zugausfall voraus.
Zeitkarten sind gemäß Artikel 3 Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 eine für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu reisen.

Ich habe das EBA gebeten, nochmals die rechtlichen Grundlagen im Bereich der Zeitkarten des Regionalverkehrs die Wochen-, Monats- und Jahreskarten sowie die Schülerwochen- und Schülermonatskarten zu prüfen. Als Ergebnis hat das EBA im Bereich des Regionalverkehrs ermittelt, dass die Entschädigung der Zeitkarten bei Verspätungen von 60 Min. bis 119 Min., ausgenommen die Wochenkarte, sowohl in der 1. als auch in 2. Wagenklasse angemessen ist.

Während der Schwellenwert für die Anmeldung der Entschädigungsbeträge von 4 € (Bagatellgrenze) bei der Zeitkarte im Fernverkehr ohne Bedeutung ist (Entschädigung liegt grundsätzlich über 4 €), wird die Bagatellgrenze bei den Wochen- und Monatskarten des Nahverkehrs in der Regel vom Reisenden nicht erreicht. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Entschädigung sowie der Nichterreichung der Bagatellgrenze ist jedoch insbesondere im Bereich des Regionalverkehrs zu berücksichtigen, dass in den Ballungszentren Verspätungen von mehr als 60 Min. nur sehr selten auftreten. Derartige Verspätungen erleidet der Reisende aufgrund der verdichteten Taktverkehre lediglich bei Streckensperrungen, beim Umstieg auf Strecken mit Stundentakt oder wenn der vom Reisende genutzte Zug selbst von einer massiven Unterwegs-Verspätung betroffen ist.

Sehr geehrter Herr Schüller,
abschließend möchte ich noch Folgendes hinzufügen: Im Nahverkehr hat der deutsche Gesetzgeber über die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 hinaus weitere Rechte festgelegt: Bei absehbarer Verspätung von mindestens 20 Minuten am Ziel kann auch ein anderer, nicht reservierungspflichtiger (Fernverkehrs-)Zug benutzen werden.
Ist die fahrplanmäßige Ankunft zwischen 00.00 Uhr und 05.00 Uhr morgens, kann in diesem Fall auch auf Taxi umgestiegen werden. Das gilt auch, wenn der letzte fahrplanmäßige Zug ausfällt und das Ziel daher nicht mehr vor 24.00 Uhr erreicht werden kann. Erstattet werden maximal Taxikosten in Höhe von 80 Euro (vgl. § 17 Eisenbahn-Verkehrsordnung).

Ich gehe davon aus, sehr geehrter Herr Schüller, dass meine rechtlich fundierte Antwort für Sie nachvollziehbar ist, auch wenn Sie ein anderes Rechtsempfinden für Ihren persönlichen Fall haben.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Peter Ramsauer

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