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Peter Ramsauer
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Frage von Wittenbrink D. •

Frage an Peter Ramsauer von Wittenbrink D. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Ramsauer,

mit Entsetzen habe ich gerade im NDR-Fernsehen die Wiederholung der Reportage 45 Minuten-Die Paketsklaven (Erstsendung 5.12.2011) gesehen. Abgesehen von den skandalösen Arbeitsbedingungen die dort beschrieben wurden ist mir noch folgendes aufgefallen.
Während bei Berufskraftfahrern inzwischen penibelst die Lenk-und Ruhezeiten kontrolliert werden, Arbeits und Pausenzeiten neben den elektronischen Fahrtenschreibern zusätzlich auch noch handschriftlich bei Kontrollen vorgelegt werden müssen scheint diese Branche auf diesem Gebiet ohne jegliche behördliche Aufsicht im scheinbar rechtsfreien Raum zu agieren.
Ebenso ist mir aufgefallen das die Fahrzeuge offensichtlich häufig überladen und ohne jegliche Ladungssicherung am Straßenverkehr teilnehmen. Diesen Eindruck habe ich allerdings auch durch eigene Erfahrung während einer mehrmonatigen Aushilfstätigkeit bei einem großen internationalen Paketzusteller als Entlader der Zustellfahrzeuge gewonnen.
Genießen die großen Paketzusteller hier Sonderrechte die der normale Spediteur oder auch LKW-Fahrer nicht hat?

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Wittenbrink,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu Lenk- und Ruhezeiten und zur Ladungssicherung.

Zunächst möchte ich Ihnen auf Ihre Frage zu den Lenk- und Ruhezeiten für Postzusteller antworten.
Grundsätzlich gelten in Deutschland für alle Fahrzeuge mit mehr als 2,8 t zulässiger Höchstmasse, die gewerbliche Gütertransporte vornehmen, Lenk- und Ruhezeiten nach der Fahrpersonalverordnung (FPersV). Mit der Fahrpersonalverordnung werden insbesondere die EU-Vorgaben der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 (Lenk- und Ruhezeiten für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t zH) und (EWG) Nr. 3821/85 (Verwendungspflicht eines EG-Kontrollgerätes) in deutsches Recht umgesetzt. Ausnahmen von den Lenk- und Ruhezeiten sind in §§ 1 Absatz 2 und 18 FPersV abschließend geregelt.

Gemäß § 18 Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a) FPersV sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung (Zustellung von Briefen bis 2000 g, Paketen bis 20 kg sowie Zeitungen/ Zeitschriften) zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen vornehmen von den Lenk- und Ruhezeiten befreit, wenn das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Unter die Ausnahme fallen damit keine Transporte, wo das Lenken des Fahrzeugs die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt, bei denen Fahrzeuge mit 7,5 t oder mehr verwendet werden, der Umkreis von 50 km überschritten wird oder z.B. auch Pakete über 20 kg transportiert werden.

Für die Überwachung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten sind im Wesentlichen die Länder zuständig, die die geschilderte Problematik kennen. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder prüfen bei Betriebskontrollen neben der Einhaltung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr auch weitere arbeitsschutzrechtliche Vorgaben. Darüber hinaus werden von der Polizei und dem Bundesamt für Güterverkehr Straßenkontrollen durchgeführt.

Sehr geehrter Herr Wittenbrink,

Sie sprechen im zweiten Teil Ihrer Anfrage auch das Thema Ladungssicherung an.
Bei den Straßenkontrollen, die in der Zuständigkeit der Polizeien der Länder und des Bundesamtes für Güterverkehr liegen, ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Ladungssicherung ein ganz wesentlicher Aspekt, der in aller Regel bei jeder Kontrolle überprüft wird. Eine ordnungsgemäße Sicherung der Ladung ist für alle Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben. Dies gilt für alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen. Sonderrechte für Paketzusteller existieren nicht.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Peter Ramsauer

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