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Peter Ramsauer
CSU
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Frage von Herbert D. •

Frage an Peter Ramsauer von Herbert D. bezüglich Verkehr

Vorab mein Lob an Sie, daß Sie den Export von Panzern nach Saudi-Arabien nicht ablehnen!
Wenn wir es nicht tun, macht es Russland oder die USA

Frage:
Wann wird auf Kummunen eingewirkt, daß Geschwindigkeitsmeßgeräte bei Nacht und leeren Straßen abgeschaltet werden.
Geübte Praxis ist, daß bei Blechbeschilderung gerade Nachts das große Geschäft gemacht wird.
- Eine deutliche Aussage eines Ordnungsamtsleiters -
Nicht so, wenn automatische Verkehrsregelung sich ausschaltet, dann ist Ebbe im Portemonnaie!
Abzockerei ist an der Tagesordnung.
Vorstoß des Minister Bode in Nds. ist zu beachten.

In Ihrem Ministerium gab es keinen der teuren Beamten, der folgende Frage beantworten konnte:
"Ist ein Schild mit 80 km/h und dem Unterschild - Fahrbahnmarkierung fehlt -"
Auch dann mit maximal 80 km/h zu beachten, wenn die Markierung neu ist und z.B. die rechte Fahrbahn einen guten alten Strich aufweist?
Das sollte man in Ihrem Hause abstellen, denn an der A 24 bei Parchim wurde ein ganzer Tag oder ein ganzes Wochenende fleißig kassiert !!!

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Dirksen,

für Ihre Anfrage, die Sie über abgeordnetenwatch.de an mich gerichtet haben, danke ich Ihnen. Gerne möchte ich Ihnen zum Vollzug der StVO Folgendes erläutern:

Die Überwachung der Straßenverkehrsregeln, also auch der Geschwindigkeitsvorschriften, ist nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes (Artikel 83 und 84 GG) eine eigene Angelegenheit der Bundesländer. Das bedeutet, dass die zuständigen Länderbehörden, im Regelfall die Polizeien der Länder, in eigener Verantwortung darüber entscheiden, wo und wann Überwachungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dabei orientieren sie sich an den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere an Unfallhäufungsstellen. Der Bund hat diesbezüglich gegenüber den Bundesländern weder Eingriffs- noch Weisungsrechte. Sollten Sie der Ansicht sein, dass unter einer Überwachungsmaßnahme die Verkehrssicherheit bzw. der Verkehrsfluss leidet, empfehle ich Ihnen sich an das zuständige Landesinnenministerium zu wenden.

Sehr geehrter Herr Dirksen,
das von Ihnen beschriebene Verkehrszeichen 274 der Straßenverkehrs-Ordnung (zulässige Höchstgeschwindigkeit) mit dem Zusatzzeichen Fahrbahnmarkierung fehlt ist auch dann zu beachten, wenn eine Fahrbahnmarkierung vorhanden ist. Allerdings kann wenn nicht noch andere Gründe für die Anordnung des Verkehrszeichens vorhanden sind - der Anordnungsgrund durch die Fahrbahnmarkierung weggefallen sein. Für die Anordnung der Verkehrszeichen sind genauso wie für die Überwachung der Verkehrsregeln die Bundesländer zuständig. Ich empfehle Ihnen daher, sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde vor Ort oder an das für Verkehr zuständige Landesministerium zu wenden. Dem Bund stehen auch hier gegenüber den Bundesländern und den Kommunalverwaltungen weder Eingriffs- noch Weisungsrechte zu.

Ich wünsche Ihnen immer verkehrssichere Fahrten und möchte gern auf das neue Verkehrssicherheitsprogramm des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verweisen. Sie können es nachlesen unter:
http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Artikel/StB-LA/strassenverkehrssicherheit.html

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Peter Ramsauer

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