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Peter Ramsauer
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Frage von Peter L. •

Frage an Peter Ramsauer von Peter L. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer,

meine Frage betrift die aktuellen KFZ-Zulassungsbescheinigungen, inbesondere die falschen Einträge für Reifen - und Felgengrößen.
Konkret:
Ich erlebe es nun zum 2. Mal das in diese Papiere ( Neuwagen ) falsche Reifengrößen eingetragen werden, und zwar solche, die aufgrund der Gegebenheiten am Fahrzeug gar nicht montiert werden können, weil diese dann die Bremsen berühren würden.
Um es klarzustellen, es geht nicht um Zubehörfelgen, es geht um den Werksauslieferungszustand.
Auf der Zulassungsstelle in Freising erklärte man mir .... das müsse so sein, die EU hat es so gewollt.

Meinen Audi A6 hatte die Polizei mir vor ein paar Jahren aus dem Verkehr ziehen wollen, hatte knapp 10000km drauf, Original Werksauslieferungszustande, nur die eingetragenen Felgen waren völlig andere als die werksseitig montierten.
Es klärte sich nach ewiger Zeit zwar auf, aber was hat es gekostet bis da hin?

Nun habe ich wieder einen Neuwagen, Situation ist identisch.

Frage: warum werden in den Zulassungspapieren nicht die Räder eingetragen, die werksseitig tatsächlich montiert sind? Was spricht denn dagegen?

Es klingt wie ein Schildbürgerstreich.

Was passiert, wenn ich z.B. außerhalb der EU, z.B. in der Schweiz kontrolliert werde?
Wie kann ein Käufer eines Gebrauchtwagens verifizieren ob die montierten Räder und Felgen korrekt sind?
Anfrage in Flensburg .... da wäre lt. Zulassungsstelle eine im Aufbau befindliche zentrale Datenbank.

Ich habe gelernt, das bei einem neuen System keinesfalls Unzuläglichkeiten eines abzulösenden Systems zu übernehmen sind, unter keinen Umständen neue, bisher nicht dagewesene Unzulänglichkeiten zu implementieren sind.

Gelten im Bereich der Politik andere diesbezüglich Maßstäbe als in der Wirtschaft?

Der volkswirtschaftliche Schaden ( Zeitaufwand Polizei, Zulassungsstellen, Gerichte, Arbeitszeit,
Kosten für Zulassungspapiere die falsche Informationen enthalten ) der bis jetzt schon entstanden ist, ist immens hoch.

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Lange,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die Sie über abgeordnetenwatch.de gestellt haben. Gerne möchte ich Ihnen heute antworten.

Vom 1. Oktober 2005 an werden in jeder Zulassungsbehörde nur noch die neuen, in ihren wesentlichen Teilen innerhalb der Europäischen Union harmonisierten Zulassungsdokumente ausgegeben. Die Zulassungsbescheinigung Teil I dokumentiert die Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar. Sie ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein und enthält alle für die Durchführung von Verkehrskontrollen erforderlichen technischen Fahrzeugangaben. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt den bisherigen Fahrzeugbrief und dient vor allem als Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug im Zulassungsverfahren.

Die Festlegung des Inhalts beider Teile der Zulassungsbescheinigung ist von dem Bestreben getragen, neben den von der EG-Richtlinie geforderten obligatorischen Angaben nur solche weiteren Angaben aufzunehmen, die der Funktion des jeweiligen Teils der Zulassungsbescheinigung entsprechen. Deshalb wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I nur noch eine der als vorschriftsmäßig bescheinigten Größenbezeichnungen der Bereifung je Achse eingetragen. Die EG-Richtlinie sieht für den obligatorischen Teil die Angabe der Reifengröße nicht vor. In einigen Mitgliedsstaaten wird auf die Angabe der Reifengröße völlig verzichtet.

Es liegt in der Verantwortung des Fahrzeughalters, dass er sich vor einer Neubereifung seines Fahrzeugs erkundigt, welche Reifengrößen für sein Fahrzeug zulässig sind. Diese Information findet er in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC), oder kann sie beim Fahrzeug-Hersteller, beim Reifen-Hersteller oder aber auch bei den Überwachungsinstitutionen erhalten. Eine Eintragung der Neubereifung in die Zulassungsbescheinigung Teil I ist nicht erforderlich.

Bestehen Zweifel an der Zulässigkeit eines am Fahrzeug angebrachten Reifens, muss dem Halter die Unvorschriftsmäßigkeit nachgewiesen werden, wenn sie geahndet werden soll. Alle für einen bestimmten Fahrzeugtyp von einem Fahrzeughersteller freigegebenen Originalräder mit den dazugehörigen Reifen sind zulässig und dürfen am Fahrzeug montiert werden, auch wenn die Angaben auf den Reifen mit der Angabe in der Zulassungsbescheinigung Teil I nicht übereinstimmt. Der Halter ist nicht verpflichtet, anhand der Fahrzeugpapiere einen solchen Nachweis zu führen. Ebenfalls besteht für den Fahrer keine Mitführpflicht des CoC.

Die oberen Erläuterungen sind unter „Hinweis zu Feld (15.1) bis (15.3)“ auf der Zulassungsbescheinigung Teil I zusammengefasst aufgeführt.

Sehr geehrter Herr Lange,

ich hoffe, dass für Sie damit alle Unklarheiten beseitigt sind und wünsche Ihnen allzeit gute Fahrt mit Ihrem neue Audi.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Peter Ramsauer

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