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Peter Ramsauer
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Frage von Elke E. •

Frage an Peter Ramsauer von Elke E. bezüglich Verkehr

Grüß Gott Herr Dr. Ramsauer,

heute las ich in der Zeitung ,daß es für Motorradfahrer seit Freitag den 08.04.2011 auf Ihre Veranlassung hin möglich ist: kleinere Kennzeichen anzubringen. " Motorräder sind für die meisten Fahrer eine Herzensangelegenheit. Beim Kennzeichen darf es deshab keine Kompromisse geben " sollen Sie gesagt haben. Nun, als Oldtimer Freund und Fahrer wollte ich ein Kleineres Kennzeichen für einen Pkw bekommen, der auf Grund seiner Bauart eben dieses " Kuchenblech " angeschraubt bekam. Das schaut nun ja unmöglich aus. Um dem Originalzustand näher zu kommen hätte es ein Kennzeichen mit kleineren Buchstaben auch getan. Es war bei Nachfrage auf gar keinen Fall möglich, weil nicht zulässig. Also, wenn das beim Motorradfahrer eine Herzensangelegenheit ist und dabei geht es ja um die persönlich optische Wahrnehmung des eigenen Fahrzeuges, warum ist des Gleichen beim Pkw.- Oldtimer anders? Für mich und andere ist genau das unmögliche Aussehen dieses Riesenkennzeichens auch eine Herzensangelegenheit. Kann ich also auch für den Pkw damit rechnen, ein solches Kennzeichen zu bekommen und wenn nein, bitte ich Sie persönlich darum diesen Umstand zu regulieren.
Vielen Dank in Voraus.

Hochachtungsvoll Ihre Elke E. ;)

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Antwort von
CSU

Sehr geehrte Frau Ehrenleitner,

vielen Dank für Ihre Anfrage, auf die ich Ihnen gerne antworte.

An der bisherigen Verfahrensweise für Pkw-Kennzeichen hat sich nichts geändert. Die Durchführung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und damit die Beantwortung von Fragen zum Zulassungsrecht im Einzelfall und die Aufsicht über die Zulassungsbehörden obliegt aufgrund der zwingend einzuhaltenden grundgesetzlichen, föderalen Aufgabenverteilung ausschließlich den Ländern. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann und darf daher zu Einzelfragen, die die Auslegung oder Durchführung der oben genannten Vorschriften betreffen, nicht Stellung nehmen. Hierfür bitte ich um Verständnis. Grundsätzlich gilt die Fahrzeugzulassung-Ordnung im gesamten Bundesgebiet.

Bitte wenden Sie sich daher an die für Ihren Fall zuständige Landesbehörde. Die Anschrift lautet:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft,
Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Prinzregentenstr. 28
80538 München
Tel.: 0 89/21 62-0
Fax: 0 89/21 62-2760
E-Mail: poststelle@stmwivt.bayern.de
Internet: www.stmwivt.bayern.de

Sehr geehrte Frau Ehrenleitner,

Rechtsgrundlage für die Größe der Kraftfahrzeugkennzeichen ist 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in Verbindung mit Anlage 4 der FZV. Die FZV können Sie einsehen unter www.gesetze-im-internet.de.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Peter Ramsauer

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