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Peter Ramsauer
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Frage von Dieter L. •

Frage an Peter Ramsauer von Dieter L. bezüglich Verkehr

Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer!

Ich bin von der Elektromobilität begeistert, und besitze ein Pedelec (Elektrofahrrad), mit dem ich mittlerweile nahezu alle Fahrten erledige, für die ich bisher das Auto benutzte.

Nur eines finde ich ziemlich unsinnig: Warum ist die Leistung der Pedelecs auf 250 Watt begrenzt?

Die Begrenzung der Unterstützung auf 25 kmh befürworte ich, aber warum die Leistungsbegrenzung?
Für einen Mann, im King-Size-Format, wie ich einer bin, wären 750W wesentlich sinnvoller, da es bei langen Steigungen, zur Überhitzung des Motors und damit zu einer Abschaltung der Unterstützung kommt. Der kleine Motor ist nunmal nur für Leute optimal, die nicht mehr als 70kg auf die Waage bringen.
Mit einem stärkeren Motor, wäre das kein Problem, ohne die Sicherheit zu beeinträchtigen. Denn die Endgeschwindigkeit würde ja nicht erhöht werden.

Ließe sich so eine Regeländerung nicht machen?

Mit den besten Grüßen

Dieter Lemmink

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Antwort von
CSU

Sehr geehrter Herr Lemmink,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Leistungsbegrenzung der Pedelecs auf 250 Watt. Gerne möchte ich Ihnen hierzu heute antworten.

Zunächst möchte ich Ihnen mitteilen, dass für mich der Radverkehr ein wichtiger Bestandteil der städtischen Mobilität ist. Daher spielt das Elektrofahrrad im Rahmen der Elektromobilität, die ein Schwerpunktthema des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist, eine wichtige Rolle.

Nun zu Ihrem Anliegen:
In Richtlinie 2002/24/EG legt die Europäischen Union die Anforderungen für die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge - auch für zweirädrige Fahrzeuge mit Elektromotor - verbindlich fest. Von der Richtlinie 2002/24/EG sind lediglich Fahrräder mit Trethilfe ausgenommen, die mit einem elektromotorischem Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung von 250 W ausgerüstet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Geschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer mit dem Treten einhält, unterbrochen wird.

Durch eine Erhöhung der Nenndauerleistung auf mehr als 250 W fällt das Pedelec automatisch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/24/EG und gilt demnach als Kraftfahrzeug (Kleinkraftrad oder Kraftrad). Somit verliert es seinen Gleichstellungsstatus mit einem Fahrrad und dementsprechend sind bei diesen Fahrzeugen die nationalen Bestimmungen bezüglich der Helmpflicht, der Fahrerlaubnispflicht und der Versicherungspflicht zu beachten.

Die Begrenzung der Leistung bezieht sich jedoch auf die maximale Nenndauerleistung. Dies schließt nicht aus, dass der Antriebsmotor kurzzeitig (z.B. an steilen Anstiegen) eine Leistung von mehr als 250 W zur Verfügung stellt. Fahrräder mit Trethilfe, deren Motor kurzzeitige Spitzenleistungen zwischen 400 - 750 W unter Einhaltung der maximalen Nenndauerleistung von 250 W zulassen, sind bereits heute auf dem Markt erhältlich.

Sehr geehrter Herr Lemmink,
ich hoffe, ich habe Ihnen nachvollziehbar darlegen können, dass zur Änderung der bestehenden Regelung demnach aktuell kein Handlungsbedarf besteht.

Ich freue mich sehr, dass Sie bereits ein begeisterter Fahrer eines Elektrofahrrades sind und wünsche Ihnen weiterhin gute Fahrt.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Peter Ramsauer

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