Frage an Peter Ramsauer von Susanne J. bezüglich Verkehr
Guten Tag Herr Ramsauer,
vielleicht gehört diese Frage ja eher in die Abteilung "Städtebau" oder "Wirtschaft"?
Dennoch: zur Ausnahmegenehmigung von der Ausnahmegenehmigung - S21:
1. Bis wann muss die Bahn die offenen Sicherheitsfragen geklärt haben, sprich, Tunnelabstände, Notausgänge, Barrierefreiheit etc.? Vor oder nach Baubeginn des Tiefbahnhofs?
2. Würden Sie sich in einen Zug setzen - wenn Sie denn Bahn fahren würden - , der durch diesen Tunnel fährt?
3. Werden Sie persönlich Verantwortung übernehmen, sollte es zu einem Unglück in diesem Tunnel kommen - was Gott verhüten möge.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Jallow
Sehr geehrte Frau Jallow,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie bringen Ihre Meinung zur erteilten Ausnahmegenehmigung zum Projekt Stuttgart 21 im Abschnitt Leinfelden - Stuttgart Flughafen zum Ausdruck. Gerne möchte ich Ihnen hierzu den Sachverhalt erklären.
Die Strecke 4861 (Anbindung des Flughafens Stuttgart) wurde seinerzeit für einen artreinen Betrieb mit Stadtschnellbahnfahrzeugen geplant und gebaut. Daher konnten die gemäß 10 Abs. 2 Satz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) für diese Betriebsart zulässigen verringerten Mae für den Gleisabstand und das Lichtraumprofil angewendet werden. Die Deutsche Bahn AG (DB AG) beabsichtigt jetzt im Rahmen der künftigen Anbindung der Gubahn an den Stuttgarter Hauptbahnhof, ber den Streckenabschnitt von der neu zu bauenden Rohrer Kurve bis zum Flughafen-S-Bahnhof auch Regional- und Fernverkehrszüge in den neuen Hauptbahnhof zu führen. Dazu hat die DB Netz AG gem 3 EBO die Zulassung von Ausnahmen zu den Vorschriften der EBO beantragt. Zuständige Behörde für die Zulassung dieser Ausnahmen ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMBVS). Die Entscheidung ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren, das an den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgerichtet ist, d.h. es ist ein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Dabei knüpft die EBO bei der Zulassung von Ausnahmen an das Vorliegen besonderer Verhältnisse an; damit soll im Bereich des Verkehrsträgers Schiene, bei dem naturgemäß eine enge Systemverknüpfung von Infrastruktur und rollendem Material besteht, bei Bedarf auf besondere Umstände angemessen eingegangen werden können. Sofern die Ausnahmen nicht gegen die Regeln für die Einheitlichkeit im Eisenbahnwesen verstoßen und mit entsprechenden Verfahren und Maßgaben die Sicherheit für die Reisenden und den Betrieb gewährleistet wird, kann ein Antrag auf Zulassung nicht ablehnend beschieden werden.
Im vorliegenden Fall hat das BMVBS nach eingehender Prüfung der Unterlagen, die die DB Netz AG zu ihrem Antrag auf Zulassung von Ausnahmen zu den Regelungen der EBO vorgelegt und den Sicherheitsnachweis geführt hat, nunmehr seine Zustimmung erteilt. Es hat diese Ausnahmen mit Maßgaben zur Berücksichtigung der besonderen Umstände insbesondere in den Tunnelabschnitten verbunden, die die DB Netz AG bei Inanspruchnahme der Ausnahmen zu erfüllen hat. Damit kann in Verbindung mit dem Rettungskonzept für diese Tunnelabschnitte, das die DB mit den zuständigen Stellen im Regierungspräsidium Stuttgart und im Landratsamt Esslingen abgestimmt hat, die Sicherheit auf diesen Streckenabschnitten gewährleistet werden.
Zudem ist im Hinblick auf die Entwicklung des Verkehrs die Zulassung der Abweichungen von den Vorschriften der EBO auf die Hälfte der zu erwartenden Restlebensdauer der Bauwerke befristet (bis 31.12.2035), um dann die Zweckmäßigkeit der zugelassenen Lösung zu überprüfen.
Sehr geehrte Frau Jallow,
ich hoffe, ich habe Ihnen glaubhaft machen können, dass eine Ausnahmegenehmigung zu EBO nur erteilt werden kann, wenn die Sicherheit der Reisenden und des Betriebspersonals gewährleistet ist.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Peter Ramsauer