Frage an Peter Ramsauer von Bettina S. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Dr. Ramsauer,
leider gehen Sie in Ihrem Antwortschreiben vom 11.06.2010 auf meine Frage vom 10.4.2010 mit keinem Wort auf die für Bahnreisende so (überlebens)wichtigen Fragen zur Sicherheit in den Tunnels bei Stuttgart 21 ein. Ist Ihnen die Sicherheit der Fahrgäste egal?
Gehe ich richtig in der Annahme, dass die Bahn immer noch kein Evakuierungskonzept für den besagten Tunnelabschnitt vorgelegt hat?
Der langjährige Leiter des Stuttgarter Hauptbahnhofs, Herr Egon Hopfenzitz, hat bereits mehrfach auf die Nachteile und Gefahren des neuen Tiefbahnhofes und der langen unterirdischen Zulaufstrecken hingewiesen. Kennen auch Sie persönlich die Ausführungen von Herrn Hopfenzitz?
Wenn es aufgrund bewusst eingegangener Risiken bei Planung und Bau von Stuttgart 21 später zu Unfällen (gar mit Todesfolge!) kommen sollte, wer wäre dann schadenersatzpflichtig?
Mit freundlichen Grüßen
Bettina Seng
Sehr geehrte Frau Seng,
vielen Dank für ihr Schreiben zur Tunnelsicherheit bei Stuttgart 21. Gerne möchte ich Ihnen hierzu den Sachverhalt darlegen.
Die Strecke 4861 (Anbindung des Flughafens Stuttgart) wurde seinerzeit für einen artreinen Betrieb mit Stadtschnellbahnfahrzeugen geplant und gebaut. Daher konnten die gemäß 10 Abs. 2 Satz 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) für diese Betriebsart zulässigen verringerten Maße für den Gleisabstand und das Lichtraumprofil angewendet werden.
Die Deutsche Bahn AG (DB AG) beabsichtigt jetzt im Rahmen der künftigen Anbindung der Gäubahn an den Stuttgarter Hauptbahnhof, über den Streckenabschnitt von der neu zu bauenden Rohrer Kurve bis zum Flughafen-S-Bahnhof auch Regional- und Fernverkehrszüge in den neuen Hauptbahnhof zu führen. Dazu hat die DB Netz AG gemäß 3 EBO die Zulassung von Ausnahmen zu den Vorschriften der EBO beantragt.
Zuständige Behörde für die Zulassung dieser Ausnahmen ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMBVS). Die Entscheidung ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren, das an den Vorgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgerichtet ist, d.h. es ist ein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Dabei knüpft die EBO bei der Zulassung von Ausnahmen an das Vorliegen besonderer Verhältnisse an; damit soll im Bereich des Verkehrsträgers Schiene, bei dem naturgemäß eine enge Systemverknüpfung von Infrastruktur und rollendem Material besteht, bei Bedarf auf besondere Umstände angemessen eingegangen werden können. Sofern die Ausnahmen nicht gegen die Regeln für die Einheitlichkeit im Eisenbahnwesen verstoßen und mit entsprechenden Verfahren und Maßgaben die Sicherheit für die Reisenden und den Betrieb gewährleistet wird, kann ein Antrag auf Zulassung nicht ablehnend beschieden werden.
Im vorliegenden Fall hat das BMVBS nach eingehender Prüfung der Unterlagen, die die DB Netz AG zu ihrem Antrag auf Zulassung von Ausnahmen zu den Regelungen der EBO vorgelegt und den Sicherheitsnachweis geführt hat, nunmehr seine Zustimmung erteilt. Es hat diese Ausnahmen mit Maßgaben zur Berücksichtigung der besonderen Umstände insbesondere in den Tunnelabschnitten verbunden, die die DB Netz AG bei Inanspruchnahme der Ausnahmen zu erfüllen hat. Damit kann in Verbindung mit dem Rettungskonzept für diese Tunnelabschnitte, das die DB mit den zuständigen Stellen im Regierungspräsidium Stuttgart und im Landratsamt Esslingen abgestimmt hat, die Sicherheit auf diesen Streckenabschnitten gewährleistet werden.
Zudem ist im Hinblick auf die Entwicklung des Verkehrs die Zulassung der Abweichungen von den Vorschriften der EBO auf die Hälfte der zu erwartenden Restlebensdauer der Bauwerke befristet (bis 31.12.2035), um dann die Zweckmäßigkeit der zugelassenen Lösung zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Dr. Peter Ramsauer