Frage an Peter Liese von Jenny P. bezüglich Gesundheit
Sehr geehrter Herr Dr. Liese,
in einem Artikel http://peter-liese.de/index.php/aktuelles-deu/20-deutsch/beitraege/gesundheit/2482-diskussion-ueber-die-e-zigarette konnte ich am 2.10. lesen, dass sich neben den oben in der Antwort an Frau Meffert schon beschreibenen "Auflagen" noch eine zusätzliche findet, näcmlich (ich zitiere):
"Die Hersteller müssen den zuständigen Behörden eine Liste aller Inhaltsstoffe und aller resultierender Emissionen mitteilen."
Ich kann mir nun schwer vorstellen, wie genau das bei vielen verschiedenen Geräten und genauso vielen verschieden Liquids aussehen soll.
Können Sie mir näheres dazu erläutern?
Sollen die Händler zu jeder Verdampfer-Liquid- Konstellation eine Emission ermitteln?
Wie soll das gehen?
Mir scheint diese Auflage unmöglich durchführbar.
mit freundlichen Grüßen
Jenny Pfeiffer
Sehr geehrte Frau Pfeiffer,
vielen Dank für Ihr Schreiben an mein Büro und Ihre zusätzliche Frage über abgeordnetenwatch.de vom 4. Oktober 2013.
Nachdem vorliegenden Kompromiss sollen die Hersteller und nicht die Händler den zuständigen Behörden in der Tat eine Liste aller Inhaltsstoffe und aller resultierender Emissionen mitteilen. Wenn man das nicht kann, dann kann man auch nicht sagen, dass das Produkt unschädlich ist. Die Berichtspflichten für Tabakprodukte sind in Art. 5 des Richtlinien-Vorschlags geregelt. Sie sind wesentlich umfassender als das, was für E-Zigaretten nun vorgesehen ist, so muss zum Beispiel der Status nach der REACH-Gesetzgebung mitgeteilt- und umfangreiche Marktstudien vorgelegt werden. Die Meldepflichten für E-Zigaretten sind demgegenüber deutlich geringer. (siehe Art 5/ Seite 30,31). Praktisch bedeutet dies, dass man wahrscheinlich ein elektronisches Berichtswesen einführen wird, wie es auch für Zigaretten gelten soll. Darüber hinaus sind Updates zu übersenden, wenn sich die Zusammensetzung ändert. Die Einzelheiten wie dies genau geschehen soll sind im weiteren Gesetzgebungsprozess festzulegen. Unter Umständen wird dies in einem sogenannten Durchführungsrechtsaktgeregelt.
Ich hoffe sehr, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Peter Liese