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Peter Liese
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Frage von Jens M. •

Frage an Peter Liese von Jens M. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrter Herr Dr. Liese,

vielen Dank für Ihre zeitnahen Antworten, welche mir und sicherlich auch vielen anderen aufgezeigt hat, dass sie als Mitglied des EU-Parlament eingehend informiert sind und dass es noch Politiker in der EU gibt, die nicht nur mit Textbausteinen antworten.

Erlauben Sie mir vor der Expertenanhörung noch folgenden Gedanken:

Auf diesem Portal wurde bereits ihren Kollegen des Auschusses die Frage gestellt, warum ein Nicht-Tabakprodukt wie die EZigarette in der Tabakdirektive behandelt wird.
Mich interessiert jedoch vielmehr die Antwort auf die Frage, wie in der Tabakdirektive ein Arzneimittel definiert werden kann? Genauer gesagt wird, scheinbar ob der pharmakologischen Wirkung, sogar ein Funktionsarzneimittel definiert.

Wie Sie sicher wissen gibt es zum einen Funktionsarzneimittel und zum anderen Präsentationsarzneimittel. Während Funktionsarzneimittel als solche definiert sind, weil sie tatsächlich durch ihre pharmakologische Wirkung etwas heilen, sind Präsentationsarzneimittel als solche definiert weil sie "den Eindruck eines Arzneimittel erwecken" - Also lediglich "behauptet" wird, dass das Produkt eine heilende Wirkung hat.

Nun ist es aber tatsächlich so, dass die EZigarette mehrheitlich ohne "Heilmittelbehauptung" vertrieben wird und gleichzeitig keine Krankheit existiert die mit einem "Funktionsarzneimittel EZigarette" behandelt werden könnte.

Warum wird hier entgegen der vorherrschenden EuGH-Rechtssprechung ein Arzneimittel definiert, obwohl die EZigarette weder Präsentations noch Funktionsarzneimittel ist und der EuGH bereits festgestellt hat, dass eine alleinige toxische bzw. pharmakologische Wirkung kein Arzneimittel begründet?

Und gleichzeitig: Warum wird die EZigarette über einer bestimmten Nikotindosis als Funktionsarzneimittel definiert, obwohl SÄMTLICHE in der EU erhältichen Nikotinersatzpräparate lediglich Präsentationsarzneimittel sind?

Mit freundlichem Gruss

Jens Mellin

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Sehr geehrter Herr Mellin,

Vielen Dank für Ihre erneute Anfrage und die weitergehenden Informationen.

Wie schon in mehreren anderen Antworten erwähnt, möchte ich auch hier noch einmal deutlich hervorheben, dass weder ich noch das Europäische Parlament einen Einfluss auf den Vorschlag der Europäischen Kommission hatte, so dass ich Ihnen auf Fragen der Beweggründe der Kommission oder etwaige Auslegungsfragen leider keine zufriedenstellende Antwort geben kann. Im Gegensatz zum Deutschen Bundestag im parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland hat das Europäische Parlament nämlich de facto kein Initiativrecht, sondern dieses liegt allein bei der Europäischen Kommission. Nachdem die Kommission ihren Vorschlag veröffentlich hat, wird das Europäische Parlament zum entscheidenden Akteur im EU-Gesetzgebungsprozess.

Mir als Mediziner ist die von Ihnen angesprochene Unterscheidung zwischen Funktions- und Präsentationsarzneimitteln natürlich bekannt. Nach meiner Lesart schlägt die Kommission vor, alle E-Zigaretten als Arzneimittel zu behandeln, die ebenso viel Nikotin enthalten wie ein bereits zugelassenes Arzneimittel, bei dem also eine pharmakologische Wirkung im Zulassungsverfahren festgestellt wurde. Nach Meinung der Kommission kann es also nicht darauf ankommen, wie in welcher Form das Nikotin verabreicht wird (Pflaster und Spray als Arzneimittel und E-Zigarette als Verbrauchergut). So jedenfalls interpretiere ich die Beweggründe der Kommission. Dies soll aber nicht heißen, dass ich mich dieser Meinung zwingend anschließen werde. Für die anstehenden Beratungen wäre ich Ihnen daher sehr dankbar, wenn Sie mir die von Ihnen beschriebene EuGH-Rechtssprechung zukommen lassen könnten. Auch nach Rücksprache mit Rechtsexperten bin ich mir nicht sicher, auf welche konkrete Rechtssprechung Sie sich beziehen.

Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben und bedanke mich sehr herzlich für Ihre Mühen.

Mit freundlichen Grüßen nach Bremerhaven

Ihr

Dr. Peter Liese

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