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Antwort von Paul Lehrieder
CSU
• 26.08.2014

(...) Im Ergebnis kann sich in diesen Fällen die Durchführung des Versorgungsausgleichs für den Versorgungsträger positiv auswirken. Gilt für den Eintritt des Ruhestandes eine vorgezogene Altersgrenze, verlängert sich dadurch die durchschnittliche Dauer des Bezuges von Versorgungsleistungen. Diese Mehrbelastung für den Versorgungsträger entfällt teilweise, wenn ein solches Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs geteilt wird und für den Ausgleichsberechtigten keine vorgezogene Altersgrenze gilt; denn dann muss er für den Zeitraum zwischen dem Erreichen vorgezogenen Altersgrenze und dem Erreichen der regulären Altersgrenze an den Ausgleichspflichtigen nur noch Leistungen erbringen, die der Hälfte des Ehezeitanteils des Anrechts entsprechen, während der Ausgleichsberechtigte für diesen Zeitraum aus dem übertragenen Anrecht keine Rentenleistungen fordern kann. (...)

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