Frage an Paul Lehrieder von Stephan F.
Wie kann es sein das ein Gesetz, das von der EU gekippt worden ist, trotzdem durchgewunken wird ? Haben Sie soviel Angst für Ihren Bürgern, dass Sie diese überwachen müssen. Es gibt keinerlei Beweise, das durch diese Speicherung Deutschland sicherer wird.
Warum haben Sie dafür gestimmt? Haben Sie mal Ihre Wähler gefragt ?
Bin echt enttäuscht.
MFG
Stephan Frohnapfel
Sehr geehrter Herr Frohnapfel,
vielen Dank für Ihre Nachricht. Ihre Sorgen vor einer lückenlosen Überwachung durch den Staat und eines Missbrauchs der gespeicherten Daten kann ich nachvollziehen. Ich halte sie allerdings angesichts der strengen Voraussetzungen, die mit der Einführung einer Speicherung von Verkehrsdaten verbunden sind, im Ergebnis für nicht begründet. Nachfolgend möchte ich Ihnen daher die wesentlichen Aspekte nennen, die aus meiner Sicht für die Einführung von verbindlichen Speicherfristen für Verkehrsdaten sprechen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung im März 2010 die anlasslose Erhebung und Speicherung von Kommunikationsdaten als ein wichtiges Instrument zur Aufklärung terroristischer und anderer schwerer Straftaten anerkannt. Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung aus dem vergangenen Jahr die Einführung von Speicherfristen für Verkehrsdaten nicht ausgeschlossen, sondern lediglich die bestehenden Rechtsgrundlagen als nicht europarechtskonform angesehen.
Angesichts der umfangreichen Nutzung moderner Telekommunikationsmittel durch die Organisierte Kriminalität und den internationalen Terrorismus, die sich beide häufig durch komplexe Täterstrukturen auszeichnen, stellt ein Zugriff auf gespeicherte Verkehrsdaten daher weiterhin ein effektives und auch sinnvolles Instrument der Sicherheitsbehörden zum Schutz der Bevölkerung dar. Ein Zugriff auf Verkehrsdaten ist zudem ein milderes Mittel als die vollständige Überwachung von Kommunikationsinhalten.
Die Sicherheitsbehörden dürfen nur dann auf zuvor gespeicherte Verkehrsdaten zugreifen, wenn der begründete Verdacht für eine schwere Straftat vorliegt. Dazu gehören neben Terrorismus, Organisierter Kriminalität und Kapitaldelikten auch die Verbreitung von Kinder- und Jugendpornographie sowie besonders schwere Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz. Bei vielen der vorgenannten Straftaten ist der Zugriff auf gespeicherte Verkehrsdaten der einzige Ermittlungsansatz der Strafverfolgungsbehörden zur Aufklärung des Verbrechens. Mit anderen Worten: Ohne dieses Ermittlungsinstrument ist eine Verfolgung des oder der Täter nicht möglich und seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unterblieben.
Damit es zu keinem Missbrauch der gespeicherten Daten kommt, müssen die Telekommunikationsanbieter die besonders hohen Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit umsetzen. Dies entspricht ebenfalls den Vorgaben der Rechtsprechung.
Die Speicherung der Verkehrsdaten hat im Inland zu erfolgen und es ist ein besonders sicheres Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. Auch sind die Daten in gesonderten Einrichtungen mit einem hohen Schutz vor Zugriffen aus dem Internet zu speichern. Zugriffe auf die gespeicherten Daten sind revisionssicher zu protokollieren und das Vier-Augen-Prinzip kommt zur Anwendung.
Die jeweiligen Speicherfristen variieren je nach Art und Grundrechtsrelevanz für den Bürger. Die Höchstspeicherfrist für Standortdaten, die mit der Benutzung eines Mobilfunkgerätes anfallen, beträgt daher nur vier Wochen. Nach den Vorgaben der ehemaligen EU-Richtlinie waren dies noch sechs Monate. Darüber hinaus darf auf Standortdaten nur einzeln zugegriffen werden. Das Erstellen eines dauerhaften Bewegungsprofils ist damit nicht möglich.
Die übrigen Verkehrsdaten (z.B. Verbindungsdaten im Internet) werden zehn Wochen gespeichert. Auch für diese Daten betrugen die Vorgaben der ehemaligen EU-Richtlinie sechs Monate. Die Daten von Diensten der elektronischen Post sind komplett von der Speicherung ausgenommen. Der Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten unterliegt einem strikten Richtervorbehalt. Die Daten sind nach Ablauf der Speicherhöchstfrist zudem zwingend zu löschen.
Die vorgesehene Regelung ist damit deutlich enger und grundrechtsschonender als die ehemalige EU-Richtlinie. Es werden deutlich weniger personenbezogene Daten für einen deutlich kürzeren Zeitraum gespeichert. Die organisatorischen und technischen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs werden eingehalten.
Ich hoffe, Sie können meine Entscheidung anhand der genannten Argumente zumindest nachvollziehen. Wir setzen uns dafür ein, dass den Sicherheitsbehörden für die Aufklärung schwerer Straftaten auch die entsprechenden Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen, die sie für eine Aufklärung der Straftaten und den Schutz der Bevölkerung benötigen. Im Ergebnis liegt damit keine unangemessene Beeinträchtigung von Grundrechten, sondern ein angemessener Ausgleich zwischen konkurrierenden verfassungsrechtlichen Rechtsgütern vor.
Mit freundlichen Grüßen
Paul Lehrieder, MdB