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Frage von Detlef A. •

Frage an Patrick Meinhardt von Detlef A. bezüglich Wissenschaft, Forschung und Technologie

Sehr geehrter Herr Meinhardt,

meine Frage bezieht sich auf die Berechnung des Besuches der Berufsschule in Bezug zur Arbeitszeit des Auszubildenden, Bezug auf BAG Urteil von 2001 (BAG vom 26. März 2001, 5 AZR 413/99 www.ihk-bonn.de ).

Laut diesem Urteil muss die Berufsschulzeit nur als Arbeitszeit gewertet werden, wenn sie auf die Ausbildungszeit im Betrieb fällt. Z.B. geht die Berufsschule von 8 Uhr bis 15 Uhr. Die Ausbildungszeit beginnt täglich um 11 Uhr. Nach dem BAG-Urteil zählt die Berufsschulzeit von 8 Uhr bis 11 Uhr nicht als Arbeitszeit und brauch auch nicht zur Berechnung der wöchentlichen Arbeitzeit herangezogen werden. Für den Auszubildenden gilt nur noch die Höchstgrenze von 48 Wochenstunden. Ein Auszubildender ist somit schlechter gestellt als andere Angestellte.

Diese Berechnungsgrundlage findet bei einigen Betrieben – und nicht nur bei Kleinbetrieben, sondern auch bei großen Konzernen – bereits Anwendung.

Wenn Bildung einer der Hauptaugenmerkmale der Politik sein soll, dann sollten keinesfalls Azubis schlechter gestellt sein als andere Angestellte. Des Weiteren wird auf diese Weise die Berufsschule als minderwertig dargestellt. Da sowieso nur die reine Berufsschulzeit als Arbeitszeit gewertet wird und ein Vor- und Nacharbeiten des Lerninhalte keine zeitliche Berücksichtigung findet, motiviert diese Gesetzeslage Betriebe, ihre Azubis noch stärker an Berufsschultagen betrieblich einzuspannen.

Meine Frage ist nun, ob die Politik Bestrebungen hat, diesen unhaltbaren Zustand durch eine Gesetzesänderung zu entschärfen?
Zumindest müsste jeglicher Besuch der Berufsschule gleichwertig sein mit betrieblicher Ausbildungszeit, unabhängig wann diese stattfindet.
Ich hoffe, der Politik geht es nicht nur darum, Ausbildung für Betriebe "interessant" zu machen, damit man möglichst viele vermittelte Ausbildungsplätze vermelden kann,

Über eine baldige Antwort würde ich mich sehr freuen und verbleibe bis dahin mit freundlichen Grüßen.

D. Auler

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Antwort von
FDP

Sehr geehrter Herr Auler,

vielen Dank für Ihre Anfrage zur Berufsschulzeit.

Grundsätzlich steht fest, dass der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen hat. Die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen wird auf die wöchentliche Gesamtarbeitszeit angerechnet.

Dabei erfolgt die Anrechnung jedoch nicht auf die betriebsübliche, sondern auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden. In der Tat ist eine Ausbildung im Betrieb im Anschluss an den Unterricht - auch an beiden Schultagen - für erwachsene Auszubildende zulässig.

Eine "Schlechterstellung" der Auszubildenden gegenüber den anderen Mitarbeitern des Betriebes kann ich jedoch nicht erkennen. Schließlich muss der unterschiedliche Charakter der Ausbildungszeit in der Berufsschule und der Arbeitszeit im Betrieb m.E. berücksichtigt werden. Eine schlichte Gleichsetzung und Aufrechnung dieser Zeiten hielte ich für problematisch.

Derzeit sind meines Wissens keine Gesetzesinitiativen geplant - angesichts der sich abzeichnenden wirtschaftlichen Lage und der zu erwartenden Belastung kleiner und mittelständischer Ausbildungsunternehmen würde ich dies auch nicht für zielführend halten.

Auch wenn meine Antwort nicht Ihren Intentionen entsprechen sollte, bitte ich Sie um ein Verstehen meiner Position. Mir geht es nicht um die Anzahl der vermittelten Ausbildungsplätze, sondern darum, dass wirklich gute Ausbildungsplätze vorhanden sind.

Mit freundlichen Grüßen
verbleibe ich
Ihr

Patrick Meinhardt