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Frage von Sarah R. •

Frage an Patrick Döring von Sarah R. bezüglich Außenpolitik und internationale Beziehungen

Angesichts unzureichender rechtlicher Rahmenbedingungen und fehlendem politischen Willens konnte Deutschland zum drittgrößten Waffenexporteur der Welt aufsteigen. (Siehe die Wahlprüfsteine der Aktion Aufschrei für detailliertere Forderungen.) Grundsätzlich sollten alle Rüstungsexporte verboten werden. Als „realpolitische“ Minimalforderung kann aber auch verlangt werden, dass zumindest in zwei Fällen Exporte verboten werden: 1. In
Krisen- und Kriegsregionen. 2. An Länder, wo der Verdacht besteht, dass die Waffen bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen, zur inneren Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können.

Frage: Setzen Sie sich im Falle Ihrer Wahl dafür ein, dass der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern grundsätzlich verboten wird, und die ses Verbot in Artikel 26 (2) des Grundgesetzes und/oder in einem Rüstungsexportgesetz festgeschrieben wird?

Frage: Wenn Sie kein grundsätzliches Rüstungsexportverbot wollen, unterstützen Sie dann zumindest die Forderung, dass zumindest der Export von Waffen und anderen Rüstungsgütern in Krisen- und Kriegsregionen und in dem Falle untersagt wird, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass diese bei bewaffneten internen Auseinandersetzungen, zur inneren Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können?

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Antwort von
FDP

Sehr geehrte Frau Roßa,

vielen Dank für Ihre Anfrage zu deutschen Rüstungsexporten.

Die Billigung von Rüstungsexporten obliegt in Deutschland dem Bundessicherheitsrat. Dieser trifft seine Entscheidungen nach einer Abwägung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik unter besonderer Berücksichtigung der Menschenrechte.

Die Entscheidungsfindung des Bundessicherheitsrates basiert auf den politischen „Grundsätzen der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ aus dem Jahr 2000 und dem „Gemeinsamen Standpunkt 008/944/GASP des Rates der Europäischen Union vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsamer Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern“.

Mit der Verabschiedung eines Gemeinsamen Standpunktes der Europäischen Union wurde 2008 das bereits lange von der Bundesregierung verfolgte Ziel erreicht, die bewährten, bis dahin nur politisch bindenden Regelungen des EU-Verhaltenskodex für Waffenexporte zu überarbeiten und für alle EU-Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich zu machen. Der Gemein-same Standpunkt aktualisierte und ergänzte dabei die Regelungen des bereits seit 1998 existierenden EU-Verhaltenskodex. Besonders erfreulich ist überdies, dass 2008 neue Elemente in den Gemeinsamen Standpunkt eingeflossen sind. So wurde beispielsweise das Menschenrechtskriterium um die Aspekte des humanitären Völkerrechts erweitert.

Meines Erachtens sind diese Regelungen ausreichend. Einer Verschärfung oder eines grundsätzlichen Verbots von Waffenexporten bedarf es nicht . Um auf Ihre zweite Frage einzugehen, kann ich Ihnen bereits heute versichern, dass keine Ausfuhrgenehmigungen erteilt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Waffen bei einer friedensstörenden Hand-lung verwendet werden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

Büro Patrick Döring, MdB