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Frage von Joachim H. •

Frage an Patrick Döring von Joachim H. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter Döring,

zunächst einmal Dank für Ihre Antwort. Daraus ergeben sich für mich aber folgende Nachfragen:

Wie ist, der von Ihnen genannte Zustimmungsvorbehalt durch den Bundestag, ganz konkret im ESM Gesetz eingebaut. Können Sie mir den Beweis liefern?

Was ist ein "Stepping Out"?

Wie können Staaten, wie Griechenland, u.a. mit 7,5 Milliarden Euro im ESM bürgen, die gerade selbst wegen ihrer Staatsverschuldung unter den Rettungsschirm ESM müssen?

Darf das ESM Geheimgremium bei Aufkäufen von Staatsanleihen auf dem Sekundärmarkt unbegrenzt handeln, ohne daß der Bundestag eingeschaltet werden muß?

Darf die EZB Staatsanleihen (unbegrenzt) auf dem Sekundärmarkt aufkaufen, ohne daß das deutsche Parlament ein Widerspruchsrecht hat? Ist das überhaupt der EZB nach den Statuten erlaubt?

Mit freundlichen Grüßen

Joachim Hahn

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Hahn,

Alle Beschlüsse des G-Rates oder Direktoriums, durch die die haushaltspolitische Gesamtverantwortung des DBT betroffen ist, sind (mit Ausnahme von Kapitalabrufen) von einer vorherigen Zustimmung des DBT abhängig, zumal DEU jeweils im Gremium des ESM ein Vetorecht zukommt und der deutsche Vertreter ohne eine Zustimmung des DBT mit Nein stimmen muss. Zusammengefasst ergeben sich folgende wesentliche Zuständigkeiten:

Plenum:

§ Grundsatzentscheidung über Hilfe für einen Mitgliedstaat

§ Konkrete Entscheidung über Hilfsprogramm, (Volumen, Instrument u Anpassungsprogramm - MoU)

§ Veränderung des genehmigten Stammkapitals (Art. 10 ESM-Vertrag)

§ Veränderung des maximalen Darlehensvolumens (Art. 10 ESM-Vertrag)

§ Änderung der Finanzhilfeinstrumente (Art. 19 ESM Vertrag)
Haushaltsausschuss:

§ Bereitstellung zusätzlicher Instrumente im Rahmen desselben Finanzvolumens

§ Änderung der Bedingungen einer Fazilität

§ Kapitalabrufe nach Art. 9 Abs. 1 ESM-Vertrag

§ Annahme und Änderung der allg. Leitlinien, der Preisgestaltungsleitlinien, der Leitlinien für Anleiheoperationen, Anlagepolitik, Dividendenpolitik etc.
Sondergremium:
Aktivitäten am Sekundärmarkt

Zu vollständige Zuständigkeitsregelung entnehmen Sie bitte dem beigefügten Gesetzestext zum ESMFinG, dem Parlamentsvorbehaltsgesetz.
Ein "Stepping Out" eines Garantiegebers kennt der ESM gerade nicht. Diese Konstriktion musste in dem vorläufigen Rettungsschirm EFSF eingebaut werden, da Länder, die unter den Rettungsschirm gehen ohnehin nicht mehr die volle Bonität am Kapitalmarkt genießen und somit auch nicht als Garantiegeber fungieren können. Für die Zeit eines vollwertigen Stabilisierungsprogramms also gibt es bei der EFSF eine "Stepping-Out" Option. Von dieser hat Spanien übrigens keinen Gebrauch gemacht, was deshalb leichter möglich war, da das Land nicht unter ein Vollprogramm sondern ein sog. Sektor spezifisches Anpassungsprogramm (für den nationalen Bankensektor) gekommen ist.
ESM braucht diese Konstruktion des "Stepping-Out" aufgrund seiner Bareinlage und der damit verbundenen erhöhten Stabilität nicht.

Griechenland befindet sich in einem Programm der EFSF und nicht des ESM, daher stellt sich die von Ihnen aufgeworfene Frage nicht. Im Rahmen der EFSF ist Griechenland entsprechend als Garantiegeber außen vor.

Das Sondergremium (sog. Neunergremium) kann im Rahmen des vom Haushaltsgesetzgeber (Deutscher Bundestag insgesamt) bereitgestellten deutschen Garantievolumens im Extremfall auch Entscheidungen über Anleihekäufe am Sekundärmarkt in beträchtlicher Höhe treffen. Dies jedoch, wie gesagt, nur im Rahmen des vom Bundestag insgesamt bereitgestellten Garantierahmens, für dessen Erweiterung wiederum der Bundestag insgesamt votieren und ein entsprechendes Änderungsgesetz beschließen müsste.

Die Statuten der EZB sehen deren Unabhängigkeit von jeglicher nationaler politischen Einflussnahme vor. Dies geht insbesondere auf eine Forderung Deutschlands zurück, die aus den guten Erfahrungen im Zusammenhang mit der Bundesbank diesbezüglich gemacht wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Patrick Döring, MdB