Frage an Patrick Döring von Karsten E. bezüglich Verkehr
Sehr geehrter Herr Döring,
eine Frage an Sie in Ihrer Eigenschaft als Berichterstatter im Verkehrsausschuss zum 5. Straßenverkehrsgesetz-Änderungsgesetz:
An welcher Stelle des Gesetzgebungsverfahrens und aus welchem Grund ist der Katastrophenschutz aus dem Text des neuen § 2 Abs. 10 StVG im Unterschied zum Entwurf der Bundesregierung verschwunden?
(vgl. BT-Drs. 16/13108 und 16/13616)
Herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Sehr geehrter Herr Engelke,
vielen Dank für Ihre Frage zur Berücksichtigung des Katastrophenschutzes bei den neuen Regelungen zum sogenannten Feuerwehrführerschein. Auch wenn ich als Berichterstatter im Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes zuständig war, möchte ich darauf hinweisen, dass ich keinen Einfluss auf den Inhalt der Regelung hatte. Auch wenn ich die angestrebten Ausnahmen begrüße, bedauere ich, dass der Bundesverkehrsminister keiner bundeseinheitlichen Regelung zustimmen wollte. Das hat zur Folge, dass ein zersplittertes Führerscheinrecht entsteht und möglicherweise 16 Bundesländer je Gesetz und Verordnung zum Feuerwehrführerschein erlassen werden. Das führt zu Problemen bei grenzüberschreitenden Einsatzfahrten und Umzügen in ein anderes Bundesland, wenn dieses keine oder eine andere Regelung erlassen hat als das Ursprungsland.
Die von Ihnen angesprochene Änderung ist von den Koalitionsfraktionen durch einen Änderungsantrag in der Ausschussberatung am 1. Juli 2009 vorgenommen worden. Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde den Mitgliedern des Ausschusses am Nachmittag des 30.06.2009 übermittelt. Dass die ausdrückliche Benennung des Katastrophenschutzes weggefallen ist, hat wohl folgenden Grund. In Deutschland gibt es keine Organisation "Katastrophenschutz", vielmehr werden die Aufgaben des Katastrophenschutzes durch eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Organisationen wahrgenommen, die durch die gewählte Formulierung meiner Kenntnis nach und nach Auskunft der Koalitionsfraktionen - abgesehen von den örtlichen Ordnungsbehörden, wie den Landkreisämtern, für die eine Ausnahmeregelung aufgrund ihrer Aufgaben als nicht erforderlich angesehen wurde - weitgehend erfasst werden.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Döring