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Patricia Lips
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Frage von Stefan T. •

Frage an Patricia Lips von Stefan T. bezüglich Innere Sicherheit

Hallo Frau Lips.

ich habe zu einem weiteren Thema Fragen, welches auf heise.de (http://www.heise.de/newsticker/Kfz-Scanning-soll-in-Hessen-bald-wieder-moeglich-sein--/meldung/140972, Newsmeldung zu: Kfz-Scanning soll in Hessen bald wieder moeglich sein)
gestern veroeffentlicht wurde.

Meine Fragen:

Der Einsatz der Kennzeichen-Scanner ist ja im letzten Jahr schon vom
Bundesverfassungsgericht untersagt worden. Meiner Einschätzung nach wird
auch der neue Vorschlag Ihrer Partei vom BVG gekippt werden. Warum der
zweite Anlauf?

Ist die Bedrohungslage der BRD bzw. Hessens so hoch, dass diese Massnahmen
gerechtfertigt sind?

Fuer Fragen stehe ich gerne zur Verfuegung.

Freundliche Gruesse,
Stefan Thierolf (Project Manager)

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Thierolf,

vielen Dank für Ihre Frage, die die hessische Landespolitik betrifft. Es ist richtig, dass inzwischen am 9.7.2009 ein Gesetzentwurf zum Hessischen Sicherheits- und Ordnungsgesetz (HSOG) in den Landtag eingebracht wurde, der u.a. eine Regelung zu Automatischen Kennzeichensystemen in § 14 a HSOG enthält. Diese Regelung berücksichtigt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtsurteils von 2008, in welchem übrigens diese Methode nicht per se als verfassungswidrig beurteilt wurde, vielmehr wurde verlangt, dass die Voraussetzungen ihres Einsatzes im Gesetz näher geregelt werden. Die Maßnahme soll in Hessen zur Gefahrenabwehr z.B. bei Fußballspielen bei Anreise von Hooligans oder bei der Observation gefährdeter Objekte eingesetzt werden, um bekannte Störer gezielt herauszugreifen. Dabei soll die Erfassung der Kennzeichen nach dem Gesetzentwurf nur bei den in den Fahndungscomputern verzeichneten Kfz-Kennzeichen erfolgen, ansonsten soll sie automatisch sofort gelöscht werden, die Datenerhebung und der Datenabgleich dürfen in diesen Fällen also nicht protokolliert werden. Letzteres ist nur im sog. Trefferfall möglich, wenn ein Kennzeichen im Fahndungsbestand verzeichnet ist. Die Erstellung sogenannter Bewegungsbilder, die besonders im Zentrum der Debatte standen, und ein flächendeckender Einsatz werden nicht möglich sein. Mit der klaren Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprochen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Informationen weiter helfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Patricia Lips

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