
(...) So gesehen trägt man mit dem neuen Beitrag eben auch dann zum öffentlich-rechtlichen Rundfunkangebot bei, wenn man es selbst nicht nutzt. Da hier aber der Nutzen für die Allgemeinheit auch bundesverfassungsgerichtlich vielfach festgestellt wurde, kann man sich von der Zahlung dieses Rundfunkbeitrags nur aus sozialen oder gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise befreien lassen. Die hierzu geltenden Befreiungstatbestände füge ich gerne auch dieser Antwort noch einmal an. (...)