Wie denken Sie über die Doppelverbeitragung und Rentenbesteuerung??
Ich habe 50 Jahre gearbeitet, war keinen Tag arbeitslos, habe 50 Jahre einbezahlt und bekomme jetzt als Rente nur 38 % meines letzten Gehaltes.
Deshalb habe ich seit 1992 (privat, also von meinem NETTO) ca. 210.000,00 € in diverse Direktversicherungen, Pensionsversicherungen und Betriebsrentenkassen eingezahlt. während Andere sich Urlaubsreisen gönnten...
NACH meinem Vertragsabschluss wurde 2004 per unrechtmäßigem Gesetz beschlossen, dass auch für diese Altverträge im Rentenfall noch mal Steuern, Sozialabgaben, Kranken- und Pflegeversicherung bezahlt werden soll.
Unter diesen Voraussetzungen hätte ich diese Verträge alle nie abgeschlossen, ich habe über 1.200,00 € weniger als bei Vertragsabschluss versprochen.
Wovon soll ich leben?
Wie denken Sie über die Doppelverbeitragung und Rentenbesteuerung??
Werden Sie sich gegen diese Doppelverbeitragung einsetzen?
Ich werde mein Wahlverhalten nach ihrer Antwort ausrichten – in der Hoffnung, dass ich überhaupt Antwort von Ihnen bekomme.
Sehr geehrter Herr W.,
herzlichen Dank für Ihre Fragen auf abgeordnetenwatch und per E-Mail, die ich hiermit gerne beantworten möchte.
Mit dem Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG) haben wir den Kompromiss abgebildet, den der Koalitionsausschuss am 10.11.2019 im Zusammenhang mit dem Thema „Grundrente“ beschlossen hat und am 01.01.2020 in Kraft getreten ist. Damit wird eine Veränderung an den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge geschaffen – ein Thema, das auch die CDU/CSU-Bundestagsfraktion lange beschäftigt hat. .
Die bisherige Freigrenze für die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wird jetzt in einen dynamisierten Freibetrag umgewandelt (ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV; damit liegt der Freibetrag 2020 bei 159,25 Euro). Das bedeutet damit vor allem eine Entlastung für jene, die eine kleine Betriebsrente erhalten (60 Prozent der Betriebsrentner zahlen künftig höchstens nur noch die Hälfte ihrer bisherigen Beiträge). Durch den, für alle geltenden Freibetrag, profitieren aber auch diejenigen, deren Bezüge darüber liegen.
Da der Beitragsausfall vollständig aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung selbst finanziert wird, entstehen der gesetzlichen Krankenversicherung Mindereinnahmen von 1, 2 Milliarden im Jahr. Für 2020 werden die Mittel vollständig aus dem Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) übernommen – und dann schrittweise durch abnehmende Beiträge aus demselben Fond von 2021: 900 Mio.; 2022: 600 Mio. bis 2023: 300 Mio. Euro finanziert, bevor ab 2024 die Kassen die Beitragsausfälle in voller Höhe tragen müssen.
Dies ist ein guter Schritt, um die Ungleichheit bei den Krankenversicherungsbeiträgen der Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner abzumildern. Meiner Meinung nach kann es sich dabei aber nur um einen ersten Schritt in die richtige Richtung handeln. Das Thema muss auch weiterhin auf der politischen Agenda verbleiben und wir müssen sukzessiv Rentner von zusätzlichen Krankenkassenbeiträgen entlasten. Dafür werde ich mich auch in der kommenden Legislaturperiode einsetzen!
Zum Thema Doppelbesteuerung von Renten darf ich Sie auf meine Pressemitteilung zu den Entscheidungen des Bundesfinanzhofes in zwei konkreten Fällen (Az. X R 20/19 und X R 33/19) verweisen. Hier einige Auszüge:
Keine Doppelbesteuerung von Renten: Bundesfinanzhof weist Klagen zurück
Heute hat das höchste Finanzgerichts Deutschlands, der Bundesfinanzhof (BFH), zwei konkrete Klagen zur Besteuerung von Altersrenten abgewiesen und festgestellt, dass in den beiden konkreten Fällen keine Renten doppelt besteuert werden.
„Mit den beiden klageabweisenden Urteilen hat der BFH heute wieder einmal festgestellt, dass grundsätzlich keine Doppelbesteuerung vorliegt, wenn der steuerfrei zufließende Teil der Rente höher ausfällt als die ursprünglich erbrachten Beitragsleistungen während des Berufslebens. Damit wurde meine langjährige Position bestätigt, dass die seit 2005 umgesetzte Besteuerung von Renten richtig ist.“
„Grundsätzlich ist unumstritten, dass die nachgelagerte Besteuerung für alle Bürgerinnen und Bürger die finanziell bessere Lösung ist: So können Familien bereits während der beruflichen Erwerbsphase ihre Altersvorsorgebeiträge steuerlich geltend machen. Sie haben damit mehr Netto vom Brutto. Wenn dann später im Ruhestand die zufließenden Rentenleistungen versteuert werden müssen, sind diese in der Regel niedriger und können aufgrund der bestehenden Freibeträge steuerlich günstig vereinnahmt werden. So lösen beim Renteneinstiegsjahr 2020 erst Renten ab einer Höhe von etwa 13.800 EUR jährlich tatsächlich Steuern aus."
Der BFH hat mit Klageabweisung jedoch gegen die Auffassung des Bundesfinanzministeriums festgestellt, dass der Grundfreibetrag bei der Berechnung der steuerfreien Rentenleistungen unberücksichtigt bleiben muss. Auch steuermindernde Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die der steuerpflichtige Rentner selbst trägt, müssen künftig unberücksichtigt bleiben. Somit ist jetzt eindeutig geklärt, wie der versteuerte Teil der Rentenbeiträge und steuerfrei zufließende Rentenleistungen zu berechnen sind.
„Die neue Rechtsprechung des BFH hat zwar keine Auswirkungen auf die Besteuerung von Bestandsrenten, jedoch möglicherweise auf zukünftige Altersrenten. Deshalb werden wir im kommenden Finanzausschuss des Deutschen Bundestags mit dem Bundesfinanzministerium diskutieren, wie die bestehende Übergangsregelung zur nachgelagerten Rentenbesteuerung an die neue BFH-Rechtsprechung anzupassen sein wird.“
Ich werde mich deshalb zukünftig dafür einsetzen, dass die Bemessungsgrundlage bei der nachgelagerten Besteuerung der Rentenbezüge so definiert wird, dass auch in den nächsten Jahren und Jahrzehnten eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen bleibt!
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Olav Gutting
Mitglied des Deutschen Bundestages
Rechtsanwalt