Werden Sie von der Bundesregierung einen Zwischenbericht zur Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte anfordern?
Sehr geehrter Herr Gutting,
danke für Ihre Frage an die Bundesregierung zur Evaluierung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG. Leider war die Antwort nicht ergiebig.
Ich halte es daher für nötig, einen Zwischenbericht von der Bundesregierung zum Stichtag 30.06.2023 anzufordern und die Daten für das Jahr 2021 ermitteln zu lassen.
Die große Mehrzahl der Steuerzahler ohne StB hat ihren ESt-Bescheid für 2021 schon erhalten und ggf. Einspruch eingelegt. Die von mir erbetenen Zahlen dürften also vorliegen bzw. ermittelbar sein.
Weitere interessante Daten wären:
Anzahl der ruhenden Einsprüche, Strafverfahren, Bußgeldverfahren, Vollstreckungsverfahren u. Insolvenzen von betr. Anlegern
Eine zeitnahe Übermittlung des Zwischenberichts könnte es ermöglichen, dass das Kanzleramt wegen der erschreckenden Daten seine Blockade aufgibt und die Streichung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG doch noch ins ZuFinG aufgenommen wird.
MfG

Sehr geehrter Herr P.,
durch die auch von uns unterstützte Streichung der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG für Termingeschäfte im Rahmen des Jahressteuergesetztes 2024 ist eine Evaluierung der Daten und ein Zwischenbericht obsolet! Zuvor habe ich schon einen Zwischenbericht eingefordert, der aufgrund angeblich nicht vorhandener Daten vom BMF nicht erstellt werden konnte.
Ich danke Ihnen für Ihr Engagement in dieser Sache und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Olav Gutting