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Olav Gutting
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Frage von Helmut F. •

Frage an Olav Gutting von Helmut F. bezüglich Wirtschaft

Sehr geehrter Herr Gutting,

ich bin selbständiger Handelsvertreter mit Sitz in Bad Schönborn – Baden-Württemberg.

Mein Tätigkeitsfeld ist die Vermittlung von Geschäften im Textilbereich in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen mit dem stationären Fachhandel.

Seit Februar 2020 bin ich von den Entscheidungen der Bundesregierung direkt betroffen. Insbesondere durch die mehrfache Schließung der Fachgeschäfte zu denkbar ungünstigen Zeiten.

Ich bitte um Beantwortung folgender Fragen:

- Für die Saison Frühjahr/Sommer 2021 habe ich bereits extreme Umsatzrückgänge hinnehmen müssen. Somit auch extremer Rückgang der Provisionen.Welche konkrete und schnelle Unterstützung / Hilfen kann ich ohne zusätzliche Kosten von der Bundes- bzw. Landesregierung erwarten?

- Aktuell bin ich in der Vorbereitung für die Saison Herbst/Winter 2021 jedoch ohne jegliche Perspektive meine Kunden besuchen zu können.
Was wird hier von der Bundes- bzw. Landesregierungen unternommen und den Handel auch für das Jahr 2021 aufrecht zu erhalten?

- Durch die vorgenannten Probleme sind meine Rücklagen aufgebraucht. Um Einkünfte generieren zu können, MUSS ich meine Kunden besuchen können und diese müssen eine Perspektive haben für das Jahr 2021 und 2022.
Was kann ich hierzu konkret von Ihnen, der Bundes- und Landesregierung/en erwarten?

- Welche konkreten Hilfen / Unterstützung kann ich derzeit erwarten um meine Tätigkeit aufrecht zu erhalten? Anzumerken ist, dass dies ohne zusätzliche Kosten einhergehen muss, da ich mir aufgrund des Kostendrucks leider keinen Steuerberaten mehr leisten kann

Anbei zum Abschluß noch das Forderungspapier in Abstimmung mit dem Handelsverband.
file:///C:/Users/bodyd/DATA/Handelstehtzusammen-Forderungspapier.pdf

Für eine zeitnahe, konkrete Antwort freue ich mich.

Mit freundlichen Grüßen
Helmut Friederich
Textilagentur CDH

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Sehr geehrter Herr F.,

vielen Dank für Ihre Eingabe vom 10. Januar 2021. Inzwischen wurden die Überbrückungshilfen überarbeitet und auf für saisonale und verderbliche Waren ausgedehnt.

Für Einzelhändler wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Ziffer 4 der förderfähigen Maßnahmen unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d.h. saisonale Ware der Wintersaison 2020/2021) handelt.

Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels. Das gilt auch für Kooperationen von Einzelhändlern. Dabei darf die Sonderregelung entweder von der Einkaufskooperation oder von dem Einzelhändler in Anspruch genommen werden. Eine Abschreibung derselben Ware sowohl beim Einzelhändler als auch bei der Einkaufskooperation ist nicht zulässig. Hersteller und Großhändler von verderblicher Ware für die Gastronomie und den Garten- und Gemüsebau (Zierpflanzenerzeuger) können die Sonderregelung für Einzelhändler ebenfalls in Anspruch nehmen. Eine Abschreibung derselben Ware bei verschiedenen Unternehmen ist nicht gestattet. Unternehmen, die im Vergleichsmonat in 2019 mindestens 70 % ihres Umsatzes mit stationärem Handel erzielten, gelten für Zwecke dieser Regelung als antragsberechtigt.

Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können ausschließlich aktuelle Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2021 eingekauft wurden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Wintersaisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Wintersaison 2019/2020 oder davor zum Verkauf angeboten wurde. Wintersaisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Wintermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen.

Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (d.h. verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). Sonstige Ware, die nicht als förderfähig im Sinne dieser Sonderregelung gilt, bleibt bei der Berechnung der Warenwertabschreibung unberücksichtigt.

Für die Ermittlung der kumulierten Einkaufspreise sind auch aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten nach § 255 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen. Sonstiger Aufwand bleibt unberücksichtigt; dies gilt insbesondere für den sonstigen Einkaufs- und Verkaufsaufwand.

Für die Ermittlung der kumulierten Abgabepreise kann das Unternehmen Wertberichtigungen nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Ermittlung der Warenwertabschreibung heranziehen. Von den so berechneten Warenabschreibungen können 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden. Zur Vereinfachung können bei Antragstellung für die Wertberichtigung pauschalierte Werte angesetzt werden. Als Stichtag, ab dem die Kumulierung der Abgabepreise vorgenommen wird, gilt der 31. Dezember 2020 oder ein späterer Zeitpunkt nach Wahl des Antragstellers. Bei der Schlussrechnung ist eine Einzelbewertung der Bestände vorzunehmen. Stichtag für diese Bewertung ist der 30. Juni 2021.

Eine Vernichtung von einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware ist zu vermeiden. Deshalb sind für die Ermittlung des förderfähigen Betrags die kumulierten Abgabepreise mit wenigstens 10 % der kumulierten Einkaufspreise anzusetzen. Wird unverkäufliche Ware für wohltätige Zwecke gespendet, kann ein Abgabepreis von Null angesetzt werden.

Die summierten förderfähigen Kosten (für die gesamte betrachtete Ware) können frei auf die Fördermonate der Laufzeit der Überbrückungshilfe aufgeteilt werden, für die der Antragsstellende antragsberechtigt ist. Eine monatliche Höchstgrenze für die ansatzfähigen Abschreibungen pro Fördermonat existiert nicht, allerdings sind bei der Aufteilung der förderfähigen Fixkosten auf die Fördermonate die allgemeinen Obergrenzen für die Zuschüsse pro Fördermonat zu beachten (vgl. 2.1). Die Erstattung dieser so aufgeteilten Summe erfolgt – wie auch bei den anderen Fixkosten in diesem Fördermonat – anhand des jeweiligen Umsatzeinbruchs im entsprechenden Fördermonat. Antragsstellende dürfen die für sie günstigste Aufteilung vornehmen.

Dabei sind umfassende Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. des Restwerts der Waren zum Zeitpunkt des Programmendes (30. Juni 2021) zu erfüllen. Insbesondere müssen für die Schlussabrechnung Inventurbewertungen oder andere stichhaltige Belege für Warenbestand und seine Veränderungen, inklusive Bewertung, vorgelegt werden. Eine Erklärung des Antragstellers zu Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und eine Bestätigung durch den prüfenden Dritten zur Plausibilität der Angaben ist mit der Schlussabrechnung vorzulegen.

Weitere Details zur Antragsberechtigung und Antragsstellung finden Sie unter dem Link: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/ueberbrueckungshilfe-iii.html

In der Hoffnung, dass wir alle schnellstens wieder zur Normalität zurückkehren können und der Einzelhandel peu á peu wieder öffnen wird, verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Olav Gutting

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