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Olav Gutting
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Frage von Nils S. •

Frage an Olav Gutting von Nils S. bezüglich Gesundheit

Ist es richtig, daß die Corona-Massnahmen für Politiker nicht gelten - also speziell Abstandsregeln und vor allem Mundschutz und dies zB in Bundestag (Kantine), Landesregierungen sowie kommunal?

Und soweit bzw falls dies stimmt, daß die Corona-Gesetze / -Verordnungen keine Anwendung im politischen Betrieb finden, warum ist dies der Fall? Eine Argumentation war wohl, daß dies mit dem Freien Mandat nicht vereinbar sei. WIe ist das zu verstehen?

Und falls nicht; welche Corona Regelungen gelten denn im politischen Betrieb und wie werden diese umgesetzt?

Herzlichen Dank

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Sautter,

vielen Dank für Ihre Anmerkungen. Selbstverständlich werden die geltenden Regeln für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes auch im Deutschen Bundestag umgesetzt. Gerne sende ich Ihnen, die vom Bundestagspräsidenten erlassene Allgemeinverfügung zu Ihrer Kenntnis:

Allgemeinverfügung des Präsidenten des Deutschen Bundestages

Auf Grundlage von Artikel 40 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und § 10 Absatz 2 der Hausordnung des Deutschen Bundestages (HO-BT) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2020 wird zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) angeordnet:

1. Anwendungsbereich

Die folgenden Bestimmungen gelten für alle Personen, die sich in den meinem Hausrecht unterstehenden Räumlichkeiten aufhalten. Das sind die Gebäude und Gebäudeteile, die vom Deutschen Bundestag genutzt werden (Gebäude des Deutschen Bundestages).

2. Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung

In den Gebäuden des Deutschen Bundestages ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Dies gilt für alle Räume, einschließlich des Plenarsaals, der Sitzungssäle und Besprechungsräume, sowie für alle Verkehrsflächen und Aufzugsanlagen der Gebäude.

In den Büroräumen und am Arbeitsplatz kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden, sofern der Raum alleine genutzt oder der Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder eine geeignete Abtrennung zu anderen Plätzen vorhanden ist.

In den Kantinen, Cafeterien und Restaurationsbetrieben sowie in Pausen- und Sozialräumen kann die MundNasen-Bedeckung am Tisch abgenommen werden.

In den Sitzungssälen, einschließlich des Plenarsaals, und Besprechungsräumen kann die Mund-NasenBedeckung am Platz abgelegt werden, wenn ein Mindestabstand zu anderen Personen von mindestens 1,50 Metern eingehalten wird. Die Rednerinnen und Redner im Plenarsaal dürfen die Mund-NasenBedeckung zudem am Rednerpult und an den Saalmikrophonen ablegen. Die amtierenden Präsidentinnen und Präsidenten können die MundNasen-Bedeckung im Sitzungsvorstand ablegen.

3. Von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreite Personen Personen, die glaubhaft machen können, dass es ihnen nicht zumutbar oder nicht möglich ist,

eine MundNasen-Bedeckung zu tragen, dürfen sich stattdessen auf Seite 3 ein sogenanntes Visier (Face Shield) beschränken. Zur Glaubhaftmachung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, befreit. Personen, die von der Pflicht, eine Mund-NasenBedeckung zu tragen, befreit sind, haben einen Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten, sofern nicht bauliche oder technische Maßnahmen den Schutz vor Infektionen gewährleisten.

4. Zutritt Gästen und Besuchern, die keine Mund-NasenBedeckung, kann der Einlass verweigert werden. Das gilt auch für sonstige nicht dem parlamentarischen

Betrieb dienende Personen. Über Ausnahmen entscheidet die Polizei beim Deutschen Bundestag.

5. Vollziehung Für diese Verfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung angeordnet, das heißt, eine Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

6. Weitere Hinweise Werden die Anordnungen in dieser Allgemeinverfügung nicht beachtet, können sie mit den Mitteln des Verwaltungszwangs nach dem VerwaltungsVollstreckungsgesetz (VwVG) durchgesetzt werden. Zu den Mitteln des Verwaltungszwangs gehört insbesondere das Zwangsgeld, das nach dem Gesetz (§ 11 Absatz 3 VwVG) auf einen Betrag von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden kann. Gegen eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, kann vorbehaltlich des § 112 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) eine Geldbuße verhängt werden. Für die Geldbuße sieht das Gesetz (§ 112 Absatz 2 OWiG) eine Höhe von bis zu 5.000 Euro vor. Seite 4 Auf der Grundlage des Hausrechts des Präsidenten kann eine Person, die gegen diese Anordnung verstößt, auch des Hauses verwiesen und ihr gegebenenfalls auch verboten werden, das Haus zu betreten (Hausverbot). Die Allgemeinverfügung wird durch Veröffentlichung im Internet unter www.bundestag.de auf der Startseite unter der Rubrik “Aktuell“, im Intranet des Deutschen Bundestages unter „Aktuelles“ und durch Aushang bekannt gemacht. Sie ist an den Eingängen des Deutschen Bundestages einsehbar.

Mit der Allgemeinverfügung des Bundestagspräsidenten vom 08.02.2021 wurde die o.a. Verfügung wie folgt präzisiert:

2. Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske

In den Gebäuden des Deutschen Bundestages ist eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Dies ist im Sinne dieser Anordnung eine aus speziellen Materialien hergestellte Maske, die entweder den Anforderungen der europäischen Norm EN 14683:2019-10 (sogenannte OP-Maske) oder die den Anforderungen der europäischen Norm EN 149:2001+A1:2009 (auch als FFP2- oder FFP3-Maske bezeichnet) entspricht. Als einer FFP2- Maske vergleichbar gelten auch Masken der Typenbezeichnungen KN95/N95. Die Masken dürfen jeweils nicht über ein Ausatemventil verfügen. Die medizinische Gesichtsmaske ist so zu tragen, dass Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen und Aerosolen durch Atmen, Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird.

Sehr geehrter Herr Sautter, wie Sie sehen, müssen sich auch die Abgeordneten an Regeln halten und das ist auch richtig so. Nur wenn wir alle gemeinsam Zurückhaltung üben, werden wir diese Krise gemeinsam meistern können.

Mit freundlichen Grüßen und bitte bleiben Sie gesund.

Olav Gutting
Mitglied des Deutschen Bundestages
Rechtsanwalt

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