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Olav Gutting
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Frage von Charlotte H. •

Frage an Olav Gutting von Charlotte H. bezüglich Innere Sicherheit

Sehr geehrter Herr Gutting,

bitte beantworten Sie mir folgende Fragen:

1.Setzen Sie sich im Falle Ihrer Wahl dafür ein, dass der Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern grundsätzlich verboten und dieses Verbot in Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes und/oder in einem Rüstungsexportgesetz festgeschrieben wird?

2.Setzen Sie sich im Falle Ihrer Wahl für ein rechtsverbindliches Verbot des Exportes von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern ein, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass diese in bewaffneten internen Auseinandersetzungen, zur inneren Repression oder zu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden könnten?

3.Setzen Sie sich im Falle Ihrer Wahl für ein rechtsverbindliches Verbot der Lieferung von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in Länder ein, die in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt sind, wo solche drohen oder bestehende Spannungen und Konflikte durch den Export ausgelöst, aufrecht erhalten oder verschärft werden?

4.Setzen Sie sich im Falle Ihrer Wahl für ein vollständiges Exportverbot von Kleinwaffen aus Deutschland ein?

5.Setzen Sie sich im Falle Ihrer Wahl für ein vollständiges Verbot der Lizenzvergabe für Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter ein?

6.Setzen Sie sich im Falle Ihrer Wahl für die Forderung nach einem Verbot von Hermes-Bürgschaften beim Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern ein?

7.Setzen Sie sich im Falle Ihrer Wahl für eine zeitnahe Informationspflicht der Abgeordneten, für ein Vetorecht des Deutschen Bundestages und für transparente Rüstungsexportberichte ein, die – wie in England – quartalsweise veröffentlicht werden?

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Antwort von
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Sehr geehrte Frau Hartmann,

für Ihre Anfrage vom 27. dieses Monats zum Thema "Waffenexportpolitik" danke ich Ihnen. Lassen Sie mich darauf wie folgt antworten: Das Thema Waffenexport ist schon immer ein Politikum. Zunächst gilt es festzuhalten, dass Waffenexporte aus Deutschland strengsten Regeln und Voraussetzungen unterliegen. So werden keine Ausfuhrgenehmigungen erteilt, wenn die Gefahr besteht, dass die Waffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden.

In der Bundesrepublik regelt das Kriegswaffenkontrollgesetz die Herstellung, den Handel, die Vermittlung und die Ausfuhr von Kriegswaffen. Die Genehmigungspraxis orientiert sich im Übrigen an der Menschenrechtslage im Empfängerland und an dem Umstand, ob sich das Empfängerland in einem Krisengebiet befindet. Diese Fragen werden normalerweise nicht im Parlament entschieden, sondern das Genehmigungsverfahren liegt voll in der Hand der Exekutive, also der jeweiligen Bundesregierung. Bundestag und Bundesrat haben keine unmittelbaren Mitsprachrechte. Kommt es zu unterschiedlichen Auffassungen über die Zulässigkeit einer Exportgenehmigung, wird die Angelegenheit zur Entscheidung in der Bundessicherheitsrat verlagert. Hierbei handelt es sich um einen Kabinettsausschuss, dem 9 Kabinettsmitglieder angehören. Es handelt sich dabei um das höchste Organ für die deutsche Sicherheitspolitik.

Die Bundesregierung hält allerdings nicht unbeirrt an den Grundsätzen ihrer Waffenexportpolitik fest, wie ein Beispiel aus jüngster Zeit verdeutlichen mag: In der Presse war unlängst zu lesen, dass die Bundeskanzlerin angesichts der erneuten gewalttätigen Exzesse in Ägypten erklärt hat, dass über einen Stopp der Waffenexporte nach Ägypten nachgedacht werden müsse. "Wir werden die Situation neu bewerten müssen", sagte sie im ZDF-Sommerinterview.

Abschließend darf ich festhalten: Die in § 6 Kriegswaffenkontrollgesetz aufgeführten Versagungsgründe halte ich für ausreichend. Speziell die §§ 6 Abs. 2 c und Abs. 3 a des Kriegswaffenkontrollgesetzes stellen für mich eine ausreichende Grundlage dar, um Waffenexporte in Spannungsgebiete zu verhindern.

Mit freundlichen Grüßen

Olav Gutting, MdB

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