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Olav Gutting
CDU
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27 / 38 Fragen beantwortet
Frage von Eleonore M. •

Frage an Olav Gutting von Eleonore M. bezüglich Senioren

Sehr geehrter Herr Gutting,

ich wählte alle Jahre die CDU - jedoch habe ich immer mehr Bedenken, ob dies die richtige Partei für mich ist.!!! Ein Beispiel: ich Rentnerin lebe mit meinem Lebensgefährten(Rentner) seit über 10 Jahren zusammen in meinem Haus - mußte denselben im ganzen Jahr 1912 pflegen - er hat 100 % Schwerstbehinderung. Nun wollte ich in meiner Steuererklärung wenigstens einen kleinen Freibetrag dafür einsetzen - jedoch wurde dies von meinem zuständigen Finanzamt nicht anerkannt. Ich frage mich, warum die CDU sich nicht einsetzt, für Rentner, solch eine Steuerreform zu ermöglichen. Muß ich annehmen, dass die CDU den Rentnern noch höhere Steuern für Ihre Rente in Zukunft berechnet ??? Haben wir nicht unsere Rente schon exfach versteuert ?? Ich bin über die o.g. Streichung eines Freibetrages sehr erbost. Was für eine Partei ich in diesem Jahr wählen soll !!! darüber bin ich mir sehr im Zweifel.

Grüße von Eleonore Mackert

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Antwort von
CDU

Sehr geehrte Frau Mackert ,

mit Dank bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 27. dieses Monats .

Lassen Sie mich darauf wie folgt antworten:

Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den zu versteuernden Einkünften eines Rentners. Das heißt: Wer z.B. eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Die zu versteuernde Rente richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist. Für einen Rentner, der 2005 in Rente ging, liegt die zu versteuernde Rente bei 50 Prozent. Er bekommt nämlich, wie übrigens alle Rentner, die 2005 oder davor in den wohlverdienten Ruhestand gingen, einen Freibetrag in Höhe von 50 Prozent. Das ist im Übrigen die Umsetzung einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung.
Somit gilt: Er bekam 2005 eine Rente in Höhe von 18.000 Euro. Sein Freibetrag liegt demnach bei 9.000 Euro. Dieser jährliche Freibetrag bleibt bis zu seinem Lebensende konstant. Der verheiratete Rentner und seinen Frau haben keine weiteren Einnahmen. Sie müssen deshalb keine Steuererklärung abgeben. Denn sie bleiben mit ihren Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 15.329 Euro. Wäre er ein Single, dann wäre das etwas anderes. Mit 9.000 Euro zu versteuernder Jahresrente läge er knapp über dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro.
Der nicht zu versteuernde Anteil der Rente sinkt seit 2005 in jedem Jahr um zwei Prozent. bis die Renten bei Neueintritt im Jahr 2040 voll zu versteuern sind. Dabei sinkt der zu versteuernde Anteil ab 2020 in jedem Jahr nur noch um ein Prozent.
Rentner sparen durch den persönlichen Rentenfreibetrag automatisch Steuern. Den persönlichen Rentenfreibetrag, der bis zum Lebensende behalten wird, ermittelt das Finanzamt. Jeder Rentner kann mit diversen Freibeträgen und bestimmten Kosten und Aufwendungen das zu versteuernde Einkommen senken. Rentner, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, können diverse Freibeträge und entstandene Kosten eintragen und somit ihr zu versteuerndes Einkommen senken.
Dies können zum Beispiel Beiträge zur Krankenkasse oder auch Aufwendungen für die Gesundheit, wie zum Beispiel eine Brille oder Zahnersatz, sein. Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der verschiedenen Renten muss aber auch sehr genau aufgepasst werden, welche Renteneinnahmen in welches Feld der Steuervordrucke eingetragen werden. Irrt sich der Steuerzahler und trägt seine Einnahmen aus der gesetzlichen Rente in das Feld für die Betriebsrenten ein, kann sich ein zu hoher Steuerabzug ergeben.
Besonders bei älteren und kranken Menschen fallen außergewöhnliche Belastungen an, die das zu versteuernde Einkommen senken können. Sei es die Unterbringung im Pflegeheim, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder den Auftrag an einen Handwerker.
Wieso das Finanzamt in Ihrem konkreten Fall ablehnend entschieden hat, vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen. Sicherlich wäre es ratsam die Entscheidung des Finanzamtes bei Unklarheiten von einem Steuerberater prüfen zu lassen.
Fakt ist aber auch, dass Pflegekosten unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind. So kann der Pflegepauschbetrag in Höhe von 924,00 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit die Pflegestufe III vorliegt oder die Person „hilflos“ ist, das heißt, die Kennzeichen „H“ oder „Bl“ müssen im Schwerbehindertenausweis vermerkt sein. Die Grundsätze für den Ansatz von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen oder als Steuerbonus gelten im Übrigen auch, wenn ein Angehöriger die Kosten trägt.

Mit freundlichen Grüßen

Olav Gutting, MdB

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CDU

Sehr geehrte Frau Mackert ,

mit Dank bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage vom 27. dieses Monats .

Lassen Sie mich darauf wie folgt antworten:

Nicht jeder Euro der gesetzlichen Rente gehört zu den zu versteuernden Einkünften eines Rentners. Das heißt: Wer z.B. eine gesetzliche Rente von monatlich 1.500 Euro erhält, muss nicht die ganze jährliche Summe von 18.000 Euro versteuern. Die zu versteuernde Rente richtet sich nach dem Jahr, in dem der Arbeitnehmer in Rente gegangen ist. Für einen Rentner, der 2005 in Rente ging, liegt die zu versteuernde Rente bei 50 Prozent. Er bekommt nämlich, wie übrigens alle Rentner, die 2005 oder davor in den wohlverdienten Ruhestand gingen, einen Freibetrag in Höhe von 50 Prozent. Das ist im Übrigen die Umsetzung einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung.
Somit gilt: Er bekam 2005 eine Rente in Höhe von 18.000 Euro. Sein Freibetrag liegt demnach bei 9.000 Euro. Dieser jährliche Freibetrag bleibt bis zu seinem Lebensende konstant. Der verheiratete Rentner und seinen Frau haben keine weiteren Einnahmen. Sie müssen deshalb keine Steuererklärung abgeben. Denn sie bleiben mit ihren Einnahmen unter dem Grundfreibetrag von 15.329 Euro. Wäre er ein Single, dann wäre das etwas anderes. Mit 9.000 Euro zu versteuernder Jahresrente läge er knapp über dem Grundfreibetrag von 7.664 Euro.
Der nicht zu versteuernde Anteil der Rente sinkt seit 2005 in jedem Jahr um zwei Prozent. bis die Renten bei Neueintritt im Jahr 2040 voll zu versteuern sind. Dabei sinkt der zu versteuernde Anteil ab 2020 in jedem Jahr nur noch um ein Prozent.
Rentner sparen durch den persönlichen Rentenfreibetrag automatisch Steuern. Den persönlichen Rentenfreibetrag, der bis zum Lebensende behalten wird, ermittelt das Finanzamt.
Jeder Rentner kann mit diversen Freibeträgen und bestimmten Kosten und Aufwendungen das zu versteuernde Einkommen senken.
Rentner, die eine Einkommensteuererklärung abgeben, können diverse Freibeträge und entstandene Kosten eintragen und somit ihr zu versteuerndes Einkommen senken.
Dies können zum Beispiel Beiträge zur Krankenkasse oder auch Aufwendungen für die Gesundheit, wie zum Beispiel eine Brille oder Zahnersatz, sein. Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der verschiedenen Renten muss aber auch sehr genau aufgepasst werden, welche Renteneinnahmen in welches Feld der Steuervordrucke eingetragen werden. Irrt sich der Steuerzahler und trägt seine Einnahmen aus der gesetzlichen Rente in das Feld für die Betriebsrenten ein, kann sich ein zu hoher Steuerabzug ergeben.
Besonders bei älteren und kranken Menschen fallen außergewöhnliche Belastungen an, die das zu versteuernde Einkommen senken können. Sei es die Unterbringung im Pflegeheim, die Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder den Auftrag an einen Handwerker.
Wieso das Finanzamt in Ihrem konkreten Fall ablehnend entschieden hat, vermag ich aus der Ferne nicht zu beurteilen. Sicherlich wäre es ratsam die Entscheidung des Finanzamtes bei Unklarheiten von einem Steuerberater prüfen zu lassen.
Fakt ist aber auch, dass Pflegekosten unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar sind. So kann der Pflegepauschbetrag in Höhe von 924,00 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit die Pflegestufe III vorliegt oder die Person „hilflos“ ist, das heißt, die Kennzeichen „H“ oder „Bl“ müssen im Schwerbehindertenausweis vermerkt sein. Die Grundsätze für den Ansatz von Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen oder als Steuerbonus gelten im Übrigen auch, wenn ein Angehöriger die Kosten trägt.

Mit freundlichen Grüßen

Olav Gutting, MdB

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