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Olav Gutting
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Frage von Andreas K. •

Frage an Olav Gutting von Andreas K. bezüglich Recht

Abstimmung: "Schärfere Regeln gegen Abgeordnetenbestechung"

Tja, Herr Gutting, wie enttäuschend! Warum haben Sie denn gegen diese wichtige Forderung gestimmt? Und jetzt bitte kein allgemeines Bla Bla wie Franktionszwang usw. Als Abgeordneter sind sie doch nur Ihrem Gewissen verpflichtet! Wo ist Ihr persönlicher Vorteil bei Intransparenz? Muss man Ihnen unterstellen korrupt zu sein? Oder warum sind Sie PRO Abgeordnetenbestechnung?

Mit vorzüglicher Hochachtung

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Krauß,

mit Dank bestätige ich den Eingang Ihrer Anfragezum Thema
„Abgeordnetenbestechung“.

Die von Ihnen gemachten Unterstellungen lassen eines sehr deutlich werden: Sie haben sich mit der Problematik - wenn überhaupt - nur periphär befasst. Schon Ihre eingangs vorgenommene ab wertenden Einschätzung, den möglichen Hinweis auf den Fraktionszwang als „allgemeines Bla Bla“ abzutun, zeigt mir, dass Ihnen die Entscheidungsabläufe im parlamentarischen Alltagsgeschehen nicht geläufig sind.

Zwar findet die sog. Fraktionsdisziplin im Gegensatz zur Gewissensentscheidung des Abgeordneten im Grundgesetz keine Erwähnung, nichtsdestoweniger gehört sie zum parlamentarischen Alltag, ohne die weder die Regierung noch die Oppositionhandlungsfähig wären. Die Sache ist im Übrigen ganz einfach: die Fraktionsdisziplin hat etwas mit Demokratie zu tun. Entscheidungen über politische Sachthemen werden in der Fraktion demokratisch abgestimmt und diejenigen Parlamentarier,die den Mehrheitsentscheid herbeigeführt haben, müssen sich hundertprozentig darauf verlassen können, dass dieunterlegene Minderheit sich an die demokratischen Spielregeln hält und den Mehrheitsentscheid mitträgt. So weit, so gut.

Am Ende Ihrer Ausführungen versuchen Sie den Eindruck zu erwecken, als wäre das Parlament ein Ort, der in besonderem Maße anfällig für jede Art von Korruption Vorwurf weise ich mit allem Nachdruck zurück.

Es war - wie Sie vielleicht wissen - die von Helmut Kohl geführte Bundesregierung, die mit dem achtundzwanzigsten Strafrechtsänderungsgesetz (BGBI 1994, S. 84) den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung 1994 eingeführt hat.

Der seitdem bestehende § 108e StGB sieht für Stimmenkauf bzw. -verkauf Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor. Aus meiner Sicht hat sich diese Vorschrift auch bewährt, so dass ich hier keine wirkliche Notwendigkeit zu einer Änderung sehe.

Seit meiner Zugehörigkeit zum Deutschen Bundestag (2002) ist mir im Übrigen kein Fall von Abgeordnetenbestechung bekannt geworden, was darauf schließen lässt, dass der Handlungs-bedarf in der von Ihnen beschriebenen Weise wohl kaum erforderlich sein dürfte.

Erlauben Sie mir abschließend den Hinweis, dass Sie selbst an Ihrer Ausdrucksweise und Formulierung arbeiten sollten. Wir kennen uns nicht persönlich und ich finde Ihr Ton entspricht nicht den üblichen Umgangsformen.

Mit besten Grüßen

Olav Gutting MdB

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