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Olav Gutting
CDU
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Frage von Markus K. •

Frage an Olav Gutting von Markus K. bezüglich Finanzen

Sehr geehrter Herr Gutting

Die Bundesregierung will noch dieses Jahr den sogenannten Fiskalpakt beschließen und außer DER LINKEN sind anscheinend alle relevanten Parteien dafür.
Allerdings gibt es erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, soll heißen, dass dieser Fiskalpakt mit einiger Wahrscheinlichkeit einen Verfassungsbruch darstellen wird.
Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages:
http://www.nachdenkseiten.de/upload/pdf/120329_beendigungsmoeglichkeit_fiskalvertrag.pdf
Können Sie mir erklären mit welchen Änderungen die Bundesregierung diesen Fiskalpakt verfassungskonform gestalten wird?

Nach dem Fiskalpakt müsste die Bundesrepublik ab 2013, gegebenenfalls mit einer Übergangsfrist, bei Null Neuverschuldung 20 Jahre lang etwa 25 Milliarden Euro jährlich zum Schuldenabbau einsparen, also etwa 50 Milliarden Euro Einsparung gegenüber dem Haushalt 2012.
Mit einer Vermögenssteuer wie sie DIE LINKE vorschlägt, die Bundesregierung aber ablehnt, könnte das gelingen.
Wie will also die Bundesregierung diese Einsparungen realisieren?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Kuhn,

die Zahlen, mit denen Sie in Ihrer Anfrage vom 3. dieses Monats, die Sie über das Portal „Abgeordnetenwatch“ an mich gerichtet haben, operieren, kann ich so nicht nachvollziehen. Das bezieht sich insbesondere auf die von Ihnen behauptete Einsparung von 50 Mrd. Euro, die im kommenden Jahr zu erbringen wäre.

Auf jeden Fall ist es nicht richtig, dass der Fiskalvertrag eine Nullneuverschuldung vorschreibt. Die gesamtstaatliche Neuverschuldung darf gemäß Fiskalvertrag eine Obergrenze von 0,5 % des BIP nicht überschreiten, solange die Schuldenstandsquote nicht deutlich unter 60 % liegt. Insofern lässt der Fiskalvertrag genauso wie die deutsche Schuldenbremse (dort aber nur für den Bund) einen "strukturellen Verschuldungssockel" zu. Bei einem BIP von ca. 2500 Mrd. € (2011) sind das ca. 12,5 Mrd. € pro Jahr für den Gesamtstaat. Außerdem ist die Frage der Übergangsfristen nicht geklärt, insofern bleibt abzuwarten, wie die Vorgaben der Schuldenbremse für die Länder mit dem Fiskalvertrag vereinbar sind.

Ob und welche Folgeänderungen durch den Fiskalvertrag im nationalen Recht notwendig werden, wird im Zuge der Umsetzung von Artikel 3 des Vertrages unter Berücksichtigung der durch die Kommission vorzulegenden konkreten Regelungsvorschläge daher noch im Detail zu klären sein. Das BMF geht weiterhin davon aus, dass es keinen Anpassungsbedarf bei der deutschen Schuldenbremse gibt, und es daher auch keinen zusätzlichen Konsolidie- rungsbedarf gibt, der über die ambitionierten Vorgaben der Schuldenbremse hinausgeht.

Was mögliche verfassungsrechtliche Bedenken angeht, so sind es auch schon wieder die Linken, die Ihnen als Kronzeugem dienen müssen (hierzu empfehle ich einen Blick zurück in meine Antwort auf Ihre Frage vom 28. vvorigen Monats!). Was die Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes angeht, so geht es vornehmlich dabei um die Frage, dass im Vertragswerk kein einseitiges Kündigungsrecht vereinbart ist.

Und als Vehikel, um doch noch so etwas wie eine Vermögenssteuer einzuführen, kann der Fiskalpakt und das, was mit ihm zusammenhängt, nun schon gar nicht dienen.

Mit freundlichen Grüßen

Olav Gutting, MdB

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