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Frage von Claus S. •

Frage an Olaf Duge von Claus S. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Duge!

Demnächst entscheidet die Bürgerschaft über die Vergabe der Baukonzession für den Elbtower.

Grundlage für das Verfahren war eine Broschüre „Grundstücksangebot im Quartier Elbbrücken“ der HafenCity Hamburg GmbH vom 31. Mai 2017.

https://www.hamburg.de/contentblob/11616966/ee38eedbcfcdfbf932d2e5007881...

In der Angebots-Broschüre hieß es auf Seite 53, Interessenten müssten einen Erbbaurechtsvertrag abschließen. Das Erbbaurecht sei für die Dauer von 80 Jahren zu bestellen, mit einer Option auf eine einvernehmliche Verlängerung. Und weiter: „Nach Beendigung des Erbbaurechts gehen sämtliche baulichen Anlagen entschädigungslos in das Eigentum der Erbbaurechtsgeberin über“, also in das Eigentum der Stadt Hamburg.

Der zwischenzeitlich abgeschlossene Vertrag mit dem Investor ist im Transparenzportal veröffentlicht.

http://suche.transparenz.hamburg.de/dataset/grundstueckskaufvertrag-elbt...

Das Dokument enthält etliche Schwärzungen und nicht alle seine Anlagen sind veröffentlicht. In den Teilen, die zugänglich sind, konnte ich keine Bestimmung finden, die sicherstellt, dass das Grundstück und die baulichen Anlagen nach Ablauf der erwähnten Frist entschädigungslos an die Stadt zurückfallen.

Habe ich etwas übersehen oder können Sie bestätigen, dass auf diese Bestimmung verzichtet wurde?

Wenn ja, warum?

Wäre dies nicht ein erhebliches Zugeständnis zum Nachteil der Stadt?

Und wäre dies im Einklang mit den Vergaberegeln, denn die Rückübertragung wurde in der Ausschreibung als zwingender Bestandteil des Vertrages angekündigt?

Danke im Voraus für Ihre Antwort und mit freundlichen Grüßen!

C. S.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr Claus Sutor,

Wie sie vielleicht erfahren haben ist die Drucksache 21/13500 zum Verkauf der Fläche für den Elbtower  noch im Parlamentarischen Verfahren. Im mitberatenden Stadtentwicklungsausschuss – federführend ist der Haushaltsauschuss – haben wir dazu auf Antrag von SPD und GRÜNEN eine Sachverständigenanhörung beantragt, die am 13.9.18 öffentlich im Kaisersaal des Hamburger Rathauses und am 22.10.18 teilweise nichtöffentlich (wegen der geschwärzten Stellen, die die Abgeordneten des Ausschusses und die Sachverständigen unter Erklärung der Verschwiegenheit einsehen konnten) und teilweise öffentlich behandelt wurden. Vermutlich zum Ende November wird dann der Haushaltsausschuss die Drucksache behandeln, bevor sie wieder in die Bürgerschaft zur Beschlussfassung kommt.

Ich habe auch deshalb mit meiner Antwort noch gewartet, weil ich eben diese Anhörungen abwarten wollte. In der Anhörung, auch insbesondere in der Stellungnahme des Senates zur Sachverständigenanhörung, habe ich noch einmal bestätigt bekommen, dass die Ausschreibung sowohl für Erbbaurecht als auch für Verkauf lautete. Allerdings gab es unter den acht Bietern keinen, der mit einem Erbbaurecht bieten wollte. Ich verweise hier auch auf die Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Meyer (Drs. 21/14340). Der Senat hat in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses bestätigt, dass ein Bieter, der das Erbbaurecht in Anspruch genommen hätte, dadurch eine stärkere Berücksichtigung bei der Auswahl bekommen hätte. Da keiner der Bieter allerdings Erbbaurecht in Anspruch nehmen wollte, wären alle Bieter unter diesem  Aspekt gleich zu behandeln.

Der Vertrag mit dem Investor steht übrigens unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hamburger Bürgerschaft. Ein Rückfall des Grundstücks ist nach der Drucksache nicht vorgesehen was bei Kauf auch schlüssig ist und keinen Verstoß gegen Vergaberichtlinien darstellt. Übrigens ist es auch im Erbbaurecht so, dass die Bauten nicht entschädigungslos an die Stadt heimfallen. Hierzu gibt es je nach Zustand und weiteren Nutzungen der auf dem Erbbaugrundstück stehenden Gebäude unterschiedlich hohe Entschädigungsverpflichtungen. Dabei stellt sich dann auch die Frage, ob die Stadt überhaupt ein Interesse an einer weiteren Nutzung hätte oder sie müsste – dann auf eigene Kosten – abreißen lassen. Im Übrigen wäre bei einer Vereinbarung über eine entschädigungslose Übertragung nach Ablauf der Erbbaufrist dies dann im Erbbauzins mit eingepreist und somit wäre auch kein zwingender Vorteil für die Stadt darstellbar. Möglicherweise könnte dies sogar ein "Klotz am Bein" sein.
Ich hoffe hiermit Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

Olaf Duge

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