Frage an Olaf Böttger von Christoph R. S. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrter Herr Böttger
Sie schreiben:
"Volksgesetzgebung und parlamentarische Gesetzgebung stehen bekanntermaßen gleichberechtigt nebeneinander. Es gibt keinen Vorrang der einen vor der anderen. Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Parlamentsmehrheit ein durch Volksgesetzgebung erlassenes Gesetz ändert. Insofern bezieht die CDU-Fraktion ihre Legitimation aus dem Wahlergebnis vom 29.2.2004. "
Das mag theoretisch richtig sein. Aber im Parlament ein Gesetz zu machen geht relativ schnell, eines mehr zu machen ist ein eher mariginaler Aufwand. Volksgesetzgebung dagen muss ein sehr langes Verfahren durchlaufen und das Sammeln der vielen Unterschriften ist sehr teuer, mühsam und aufwändig. So ist eine Änderung oder Aufhebung eines durch Volksentscheid beschlossenen Gesetzes rein praktisch gesehen eine Einschränkung des Rechtes am Volksentscheid, seine Degradierung zur Massenpetition.
Kann es diese Gleichrangikeit überhaupt geben? Muss man den Volksentscheid nicht entweder zur Massenpetition degradieren oder ihm den gleichen Absolutheitsanspruch - bezogen auf ein Sachthema -zubilligen wie dem Ergebnis der Parlamentwahl?
Lieber Herr Strebel,
da ich von Beruf her kein Jurist bin, habe ich mit dieser Fragestellung meine Probleme. Ich möchte Sie daher auf unseren zuständigen Fachsprecher für Verfassungsfragen Herrn Dr. Jäger verweisen. Als Verwaltungsjurist ist er prädestiniert diese Frage zu beantworten. Mein Hinweis der verfassungsrechtlichen Korrektheit unseres Handelns wurde im Fall des LBK - Votums jedenfalls für jedermann nachlesbar bestätigt.
MfG
Olaf Böttger