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Antwort von Niema Movassat
DIE LINKE
• 26.02.2018

(...) Insoweit ist der Straftatbestand der unerlaubten Einreise (§ 95 AufenthG) immer im Lichte der Verfassung und der völkerrechtlichen Verträge auszulegen. Der Anwendungsbereich des § 95 AufenthG (also unerlaubte Einreise) ist aufgrund unionsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Vorgaben entfallen. (...)

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