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Niels Annen
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Frage von Tom W. •

Frage an Niels Annen von Tom W. bezüglich Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen

Sehr geehrter Herr Annen,

sie preisen in ihrer Antwort an Herrn Ritter ( unter „Soziales“ ) die angeblich baldige neue Maklerregelung. Die SPD weigert sich ja stets hartnäckig, einfach zu sagen, der Verkäufer/Vermieter zahlt, stattdessen die Spitzfindigkeit mit „der Besteller“.

Frage: Wie exakt wird in dem Gesetzentworf folgende, denkbar einfache Umgehung verhindert? (speziell in Wohnungsmärkten mit hochgradig erpressbaren Mietinteressenten):

Mieter ruft bei einem Maklertypen an, weil einen konkret Objekt XY in der Z-Strasse interessiert:

„Oh, sind sie denn schon bei uns als Kunde registriert? Nein? Na dann müssen sie erst unser PDF herunterladen...“
(sprich: zur Erteilung eines formalen Suchauftrages, also den Makler „bestellen“)

„Danach können Sie gern zur Besichtigung kommen... Die Courtage? Na die zahlen natürlich sie, sie haben uns doch beauftragt!“

Warum weigert sich die SPD seit jeher, klar zu sagen:
„Der Vermieter/Verkäufer zahlt. Punkt.“.

Vielleicht, weil man genau dieses Schlupfloch seinen Immobilienfreunden offen lassen will?

Und zusätzlich soll die Anwendung der Regel den Ländern überlassen werden, es wird also eventuell nur Wohlfühl-PR ohne tatsächlich angewandte Folgen? (in CDU-regierten Städten/Bundesländern schon mal gar nicht?). Und die Anwendung nach 5 Jahren automatisch auslaufen, damit sich keine (Kommunal|Landes)regierung daran unpopulär die Finger schmutzig macht?

MFG

Tom Weger

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Sehr geehrter Herr Weger,

im Referentenentwurf des Mietrechtsnovellierungsgesetz (MietNovG) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet, heißt es Bestellerprinzip und nicht Verkäufer- oder Vermieterprinzip, weil es hier darum geht, dass derjenige zukünftig die Maklergebühren zahlen soll, der dem Makler den Auftrag zur Wohnungsvermittlung oder Wohnungssuche erteilt. Es geht nicht darum, dass immer der Vermieter die Maklergebühren zahlen muss.

Wohnungssuchende werden – dem Entwurf nach – nur noch dann ein Entgelt an den Makler zahlen müssen, wenn sie diesem vorab in Textform einen Suchauftrag erteilt haben und der Vermittler nur zu diesem Zweck den Auftrag zum Angebot einer Wohnung im Sinne des § 6 Abs. 1 WoVermRG vom Vermieter einholt. Der Wohnungssuchende, der sich auf ein Wohnungsinserat hin beim Vermittler meldet, darf also nicht mehr zur Zahlung verpflichtet werden.

Hat der Vermieter dem Makler eine Wohnung zur Suche eines für ihn geeigneten Mieters an die Hand gegeben, ist der Mieter keinesfalls zur Zahlung der Courtage verpflichtet. Vereinbarungen, um die Zahlungspflicht für die Maklervergütung auf den Mieter abzuwälzen, werden unwirksam. Verstöße von Wohnungsvermittlern gegen diese Bestimmungen können dann mit Bußgeldern verfolgt werden.

Eine zeitliche Befristung von fünf Jahren für die Einführung des Bestellerprinzips ist nicht vorgesehen. Zudem wird die Anwendung dieser Regelung auch nicht den Ländern überlassen. Der Referentenentwurf sieht bezüglich der Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten vor, dass die sachnäheren Länder, die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnungen bestimmen. Durch eine zeitliche Begrenzung auf höchstens fünf Jahre soll sichergestellt werden, dass in angemessenem zeitlichen Abstand überprüft wird, ob und in welchem Umfang auch später von der Ermächtigung Gebrauch gemacht werden soll.

Mit freundlichen Grüßen
Niels Annen

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