Nicole Fritsche
DIE LINKE
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Frage von Isolde G. •

Frage an Nicole Fritsche von Isolde G. bezüglich Gesundheit

Sehr geehrte Frau Fritsche!

Die Gesprächspsychotherapie ist ein seit Jahrzehnten in Deutschland (und auch international) bekanntes und bewährtes Psychotherapieverfahren, das vom Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie in seinen Gutachten von 1999 und 2002 die wissenschaftliche Anerkennung erhielt, die die Grundlage für staatlich anerkannte Ausbildungsstätten für PsychotherapeutInnen bildet. Nach den Übergangsbestimmungen des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) wurden sehr viele GesprächspsychotherapeutInnen zu Psychotherapeuten approbiert. Zurzeit kann aber de facto in Gesprächspsychotherapie nicht ausgebildet werden, da der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) 2008 die sozialrechtliche Anerkennung verweigerte. Dadurch ist der Anteil der Gesprächspsychotherapeuten an der Gesamtzahl aller PsychotherapeutInen rapide gesunken, obwohl er vor dem PsychThG enorm groß war.

Diese Situation veranlasste am 18./19. November 2010 die Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden (AOLG) unter TOP 9.1. einen einstimmigen Beschluss zu fassen: „Die AOLG bittet das BMG auf den Gemeinsamen Bundesausschuss einzuwirken, dass er die Methoden der Gesprächspsychotherapie und der Systemischen Therapie – nach deren berufsrechtlicher Anerkennung - für die vertragsärztliche Leistungserbringung zulässt. Die AOLG erwartet vom BMG, dass bei der notwendigen Reform des Psychotherapeutengesetzes zukünftig solche Diskrepanzen zwischen Vertrags- und Berufsrecht vermieden werden.“

Fragen: 1. Werden Sie sich dafür einsetzen, dass die staatlich anerkannten Ausbildungsverfahren Gesprächspsychotherapie und auch die Systemische Therapie sozialrechtlich zugelassen werden (Umsetzung des AOLG-Beschlusses)?

2. Werden Sie sich auch dafür einsetzen, dass der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Zukunft nicht mehr über die Berufszulassung von PsychotherapeutInnen entscheidet, sondern sich – wie bei Ärzten auch – auf die Regelung der Berufsausübung beschränkt?

Freundliche Grüße von Isolde Gietl

Antwort von
DIE LINKE

Sehr geehrte Frau Gietl,

Vielen Dank für Ihre Fragen.

DIE LINKE befürwortet grundsätzlich die Aufnahme weiterer Therapieverfahren in den Leistungskatalog der GKV. Allerdings ist dazu eine positive Nutzenbewertung nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin Voraussetzung. Derzeit fallen leider die berufsrechtliche und die sozialrechtliche Bewertung neuer Therapieformen auseinander, was zu Problemen führt. So ist bei den Nicht-Richtlinienverfahren die Vergütung der Ausbildungsbehandlungen schwierig. Hier sieht DIE LINKE Handlungsbedarf. Wenn man eine staatliche Ausbildung ermöglicht, muss man auch die Finanzierung der Ausbildungsbehandlungen sicherzustellen. Es ist dringend ein abgestimmtes Vorgehen erforderlich. Ob dies am besten durch die im Arztrecht übliche Vorgehensweise - Sozialrecht folgt Berufsrecht - erfolgen sollte, ist fraglich. Würde das Sozialrecht dem Berufsrecht folgen, wäre der ausreichende Nutzenbeleg derzeit nicht gegeben. DIE LINKE sieht die Kritik als berechtigt an, die aufwirft, dass auch andere Therapieformen im Leistungskatalog enthalten sind, die nicht über einen ausreichenden Nutzenbeleg nach aktuellen Kriterien verfügen. Bislang galt dies auch für die Richtlinientherapien. DIE LINKE setzt sich aber dafür ein, dass auch Leistungen, die bereits Bestandteil des Leistungskatalogs der GKV sind, einer (teilweise erneuten) Nutzenbewertung unterzogen werden, wie dies derzeit bei den Richtlinienverfahren geschieht.

Zu Ihrer 2. Frage: Der GBA entscheidet nicht über die Berufszulassung von Psychotherapeutinnen und -therapeuten, sondern über die Übernahme der Kosten für Therapien durch die gesetzlichen Krankenkassen. Dies ist ureigenste Aufgabe des GBA und sollte weiter von ihm geleistet werden. Über die Problematik, die sich im Bereich der Psychotherapie durch die unterschiedliche Bewertung im Sozialrecht und Berufsrecht ergibt, wurde bereits in der Antwort auf Frage 1 Stellung genommen. Insbesondere im Bereich der Ausbildung müssen Lösungen gefunden werden. Die besondere Situation für die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ergibt sich durch die oft regelhafte Beschränkung auf ein Verfahren. Damit kommt die Nichtfinanzierung eines Verfahrens scheinbar einer Einschränkung der Berufsfreiheit gleich. Der Arzt für Augenheilkunde wendet bspw. zahlreiche Therapieverfahren an, die jeweils eines positiven Bescheides zur Kostenübernahme durch die GKV bedürfen. Fällt ein Therapieverfahren aus dem Leistungskatalog heraus, ist seine Praxis nicht gefährdet. Bei der Psychotherapie ist dies anders. Aber gerade, weil es hier eine andere Situation ist, müssen bessere Regelungen gefunden werden, um die die Diskrepanz zwischen Sozialrecht und Berufsrecht aufzulösen.

Ich hoffe Ihnen mit den Antworten weiter geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen,
Nicole Fritsche