Frage an Nicola Beer von Anne-Marie B. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrte Frau Beer
ich muss ein weiteres Mal wegen meines Anliegens nachfragen, da Sie meine eigentliche Frage immer noch nicht beantwortet haben.
Ich beziehe mich auf diese Frage die ich an Sie gerichtet habe:
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/nicola-beer/question/2017-12-18/295522
Meine Frage bezog sich NICHT auf Langzeitarbeitslose und Arbeitsfähige Personen, sondern auf arbeitsunfähige Personen die nicht arbeiten können und deswegen auf Sozialhilfe angewiesen sind.
Meine Frage war nicht wie Sie die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitslose verbessern wollen, sondern wie hoch Sie den monatlichen Regelsatz für Sozialhilfeempfänger festlegen wollen.
Und lassen Sie mich mein ENTSETZTEN über die von Ihnen vorgeschlagene Höhe des Grundregelsatzes ihres Bürgergeldes von 662 Euro pro Monat ausdrücken. Ich bin entsetzt, da dieser Betrag deutlich unter den gegenwärtigen Sozialhilferegelsätzen liegt.
Gegenwärtig bekommt man als arbeitsunfähiger Sozialhilfeempfänger ~420€ Sozialhilfe + ZUSÄTZLICH noch bis zu ~400€ Miete + Heizkosten, womit der Gesammtbetrag ungefähr 900+ Euro pro Monat für einen alleinstehenden und Kinderlosen Sozialhilfeempfänger beträgt.
Das heißt die 662 Euro die man als arbeitsunfähiger Sozialhilfeempfänger von ihrem Bürgergeld bekommen würde, wäre weit unter den Leistungen die man gegenwärtig bekommt und die Regelsätze sind bereits jetzt viel zu niedrig, wie ich Ihnen bereits versucht habe mitzuteilen!
Sind Sie sich bewusst über das Leid & Elend das Sie damit über die Schwächsten in unserer Gesellschaft bringen würden?
Bitte tun Sie mir einmal den Gefallen und versuchen Sie ein paar Monate von diesem Betrag zu leben bevor sie dieses Gesetz allen Ernstes umsetzten wollen.
Bitte nehmen Sie dazu Stellung ob Sie persönlich sich vorstellen können von diesem Betrag leben zu müssen oder ob Sie selber einmal für ein paar Monate bereit wären zu testen wie es ist von diesem Betrag leben zu müssen.
Freundliche Grüße
A. B.
Sehr geehrte Frau B.,
die FDP-Bundestagsfraktion fordert die Einführung eines liberalen Bürgergeldes, welches das bestehende System grundlegend ändern würde. Es würde alle steuerfinanzierte Sozialleistungen, wie beispielsweise die Regelleistung und die Unterkunftskosten des Arbeitslosengelds II, die Grundsicherung im Alter, die Sozialhilfe zum Lebensunterhalt, den Kinderzuschlag und das Wohngeld, in einer Leistung und an einer staatlichen Stelle zusammenfassen. Zudem setzen wir uns für eine Verbesserung der Regeln für die Einkommensanrechnung ein, damit vom eigenen Einkommen mehr als bisher behalten werden darf. Für uns ist klar, dass Arbeit sich lohnen muss.
Für die Höhe des liberalen Bürgergeldes werden derzeit neue Berechnungen durchgeführt. Die letzten Zahlen sind älteren Datums und daher auch nicht mehr aktuell. Selbstverständlich muss auch das liberale Bürgergeld das Existenzminimum garantieren, das die FDP-Bundestagsfraktion auch nicht in Frage stellt. Die Höhe der Leistungen muss in einem transparenten Verfahren berechnet werden, wie vor einiger Zeit vom Bundesverfassungsgericht gefordert wurde und daher möchten auch wir ein solches Verfahren anwenden. Eine politische Festlegung der Höhe der Leistungen ist daher eine nicht verfassungskonforme Methode.
Die aktuell angewandte Methode der Berechnung der Regelsätze nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erfüllt alle Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Daher bildet diese Berechnungsmethode eine akzeptable Grundlage für die Berechnung der Höhe des von der FDP geforderten liberalen Bürgergeldes.
Bei der Berechnung der Höhe der Sätze der Sozialhilfe, bzw. des Bürgergeldes für nicht erwerbsfähige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher muss jedoch die Tatsache bedacht werden, dass ein dauerhaftes Leben von dieser Leistung möglich sein muss. Das ist der Unterschied zu einer Grundsicherungsleistung, wie derzeit das Arbeitslosengeld II, die nur als eine temporäre Unterstützung ausgelegt ist. Bereits heute besteht für das Sozialamt die Möglichkeit, den Regelsatz der Leistungsbezieherin oder des Leistungsbeziehers abweichend vom festgelegten Regelsatz in Höhe von 416€ festzulegen. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn ein durch den Regelsatz abgedeckter Bedarf unausweichlich höher liegt als im Regelsatz vorgesehen. Zudem besteht auch noch die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Abdeckung von Mehrbedarfen. Diese betragen bei dem Erreichen der Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente oder beim Bezug von Leistungen aufgrund einer Erwerbsminderung 17 Prozent des Regelsatzes. Dennoch muss aber langfristig überprüft werden, ob der heute bestehende Regelsatz ausreichend ist für ein dauerhaftes Leben von dieser Leistung.
Daher ist es denkbar, dass bei einer Berechnung von Sätzen der Sozialhilfe auch weitere, langfristige Ausgaben einbezogen werden müssten, die ggfs. im Bereich des Arbeitslosengeldes II derzeit nicht einbezogen werden.
Ihre
Nicola Beer