Frage an Monika Lazar von Michael P. bezüglich Gesellschaftspolitik, soziale Gruppen
Sehr geehrte Frau MdB Lazar,
- bitte gestatten Sie mir wenige (m. E.) wichtige Fragen zum Petitionsrecht gem. Art. 17 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) aus 2006 :
1) Wenn sich nach erfolgter Zurückweisung meiner öffentlichen Petition herausstellt, dass die zur Auskunft verpflichtete Stelle (hier: BMJ) mittels rechtlich völlig unzutreffender Stellungnahmen den Petitionsauschuss getäuscht- und somit zu einer rechtlich unzutreffenden Beschlussempfehlung verleitet hat --- welche Rechte habe ich dann als betroffener Petent ?
2) Habe ich dann einen Rechtsanspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Widerruf oder Rücknahme dieser irrigen Beschlussfassung, die auf Basis rechtswidriger bzw. rechtlich unzutreffender Stellungnahmen (seitens des BMJ) erfolgten - etwa analog zum Verwaltungsverfahrensgesetz ?
3) Konkret nachgefragt: - was werden Sie, als Mitglied des Petitionsausschusses im Deutschen Bundestag, veranlassen, wenn Sie Kenntnis davon erhalten, dass Mitarbeiter des BMJ i.R. von zwei unzutreffenden Stellungnahmen den Petitionsausschuss - und somit auch Sie persönlich - getäuscht haben (aus fiskalischen und / oder politischen und / oder ideologischen Gründen) --- und der Pet.-Ausschuss - und somit auch Sie persönlich - nur deshalb auf Basis dieser unzutreffenden Stellungnahmen eine rechtlich nicht haltbare (!) Beschlussempfehlung ausgesprochen hat - die vom Deutschen Bundestag sodann fälschlich auch nur deshalb so beschlossen wurde ?
4) Um es auf den Punkt zu bringen :
- Wenn die durch den Pet.-Ausschussdienst eingeholten Stellungnahmen sich nach Zurückweisung meiner öffentlichen Petition als unzutreffend und insbes. juristisch nicht haltbar erweisen --- lebt meine Petition dann "von Amts wegen" wieder auf ? - Oder wie komme ich ansonsten als Petent zu meinem garantierten Beschwerderecht gem. Art. 17 GG i.V.m. dem IFG aus dem Jahre 2006 ???
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Michael Pfeiffer
Sehr geehrte Frau Pfeiffer,
vielen Dank für Ihre Fragen. Ich freue mich, wenn die Bürgerinnen und Bürger Petitionen nutzen, um ihren Forderungen und Vorschlägen Nachdruck zu verleihen. Für die gestellten Fragen ist es unerheblich, ob es sich um öffentliche oder nichtöffentliche Petitionen handelt.
Wenn ein Petent oder eine Petentin der Meinung ist, die Stellungnahme eines Ministeriums sei unrichtig, kann er sich damit jederzeit an den Petitionsausschuss wenden. Dieser hat dann zu prüfen, ob die Änderung bereits getroffener Entscheidungen geboten ist.
Kommt der Petitionsausschuss zu einem solchen Ergebnis, dann kann das Petitionsverfahren weitergeführt werden.
Förmliche Rechtsbehelfe, z. B. Widerspruch etc., sind dem Petitionsverfahren allerdings fremd. Eine analoge Anwendung etwa des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf die parlamentarische Prüfung durch den Petitionsausschuss kommt nicht in Betracht.
Aus meiner mehrjährigen Arbeit im Petitionsausschuss kann ich Ihnen aber versichern, dass wir die Petitionen sehr ernst nehmen und uns die Entscheidung nicht leicht machen. Von vorsätzlich falschen Stellungnahmen gehe ich daher nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Lazar