Frage an Monika Lazar von Jürgen L. bezüglich Soziale Sicherung
Sehr geehrter Frau Lazar,
Bei der Abstimmung am 28.05.09 zur Anrechnung der Anwartschaften von Angehörigen der Deutschen Reichsbahn (AV DR), sprachen Sie sich gegen eine Anrechnung aus. Somit wirken diese Zeiten nicht Rentenerhöhend.
Die Reichsbahner haben jährlich Beiträge in Höhe zwischen 300-400 Mark vom Lohn einbezahlt.
Im Einigungsvertrag wurde festgeschrieben, dass Anwartschaften zu überführen sind und zunächst bis 31.12.1991 anzuwenden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Formulierung aus dem Einigungsvertrag „zunächst bis zum 31.12.1991 anzuwenden“ , würde „keinesfalls heißen, es ist
zu löschen“ (BvG 1. Senat AZ: 1 Bvl 32/95). Dabei wurde auch die AV DR benannt. Welche Bewegründe hatten Sie gegen die Anrechnung der Anwartschaften zu stimmen? Ich will nicht verhehlen, dass ich über Ihr Abstimmungsverhalten einigermaßen enttäuscht bin. Gerade auch, weil Sie Sprecher der AG Ost der Bundestagsfraktion sind und sich gegen die Interessen der Osteisenbahner ausgesprochen bzw. abgestimmt haben.
mit freundlichen Grüßen
Jürgen Lehmann
Sehr geehrter Herr Lehmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich erläutere Ihnen gerne mein Abstimmungsverhalten zum angesprochenen Antrag.
Am 04. Mai 2009 fand zu diesem und anderen Anträgen eine öffentliche Anhörung statt. Sie finden alle Informationen unter http://www.bundestag.de/aktuell/archiv/2009/24250973_kw19_soziales2/index.html . Die Stellungnahmen der Sachverständigen und die Darlegung bei der Anhörung haben meiner Ansicht nach keine überzeugenden Argumente für eine Korrektur der Rentenüberleitung geliefert. Deshalb konnte ich Ihrem Antrag nicht zustimmen.
Sie fordern, dass Leistungen nach dem DDR-Recht, die als Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge zu sehen sind, Ansprüche in der allgemeinen Rentenversicherung begründen. Nach bundesdeutschem Recht sind aber Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Altersversorgung zwei vollständig getrennte Bereiche.
Die Deutsche Rentenversicherung führte aus, mit der Rentenüberleitung sei die Lohn- und Beitragsbezogenheit berücksichtigt worden. Beispielsweise indem Vergleichsberechnungen durchgeführt wurden. Diese Position vertrat auch das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 10.11.1998. Es führte aus, dass die nach der Eisenbahnerversorgung erworbenen Anrechte durch einen Anspruch auf eine Rente nach dem VI Sozialgesetzbuch ersetzt worden ist. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts wurde im August 2005 abgewiesen mit der Begründung, die Vorschriften der Eisenbahnerversorgung sei nur bis zum 31. 12. 1991 aus Vertrauensschutzgründen anzuwenden gewesen. Aus der Begründung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich, warum eine Überführung in das SGB VI ausgeschlossen worden sei.
Mit freundlichen Grüßen
Monika Lazar