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Monika Grütters
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Frage von Rainer W. •

Frage an Monika Grütters von Rainer W. bezüglich Recht

Sehr geehrte Frau Prof. Grütters,

seit Dezember 2005 ist die UN-Konvention gegen Korruption in Kraft, auch mit den Stimmen Deutschlands. Deutschland hat - im Gegensatz zu 100 anderen Nationen - diese Konvention allerdings noch immer nicht ratifiziert, obwohl z.B. im Schlussdokument des G8-Gipfels von Heiligendamm es sich verpflichtete, beispielgebend bei der Bekämpfung der Korruption zu sein.
Grund für die noch nicht erfolgte Ratifizierung ist die notwendige Neufassung des § 108 e StGB (Abgeordnetenbestechung).
Wann gedenken Sie, mit Ihrer Bundestagsfraktion endlich eine gesetzgeberische Initiative zu unternehmen?

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Antwort von
CDU

Sehr geehrter Herr Wanninger,

Ein großer Teil des in der UNCAC (United Nations Convention Against Corruption) geforderten Maßnahmenkatalogs ist bereits in der deutschen Gesetzgebung verankert. So ist insbesondere die Bestechung von Abgeordneten nach § 108e StGB strafbar. Dabei wird die unlautere Einflussnahme auf den demokratischen Meinungsbildungsprozess sowohl von Seiten des Abgeordneten als auch durch den Stimmkäufer strafrechtlich mit Freiheitsstrafen von bis
zu fünf Jahren oder durch eine Geldstrafe sanktioniert.

Grundsätzlich stimme ich mit Ihnen überein, dass der Kampf gegen Korruption intensiv weiter vorangetrieben werden muss, da jeder Fall von Korruption das Vertrauen der Bürger in die Funktionsweise der Institutionen und der Amtsträger schädigt.

Die von Ihnen angesprochene Initiative der VN und auch die Bemühungen des Europarats, die von Ihnen leider nicht erwähnt wurden, sind als Beitrag hierzu zu begrüßen. Der entscheidende Punkt in dieser Frage ist allerdings die Anpassung dieser teils sehr breit gefassten Konventionen an bestehende nationale Normen und Gesetze. Diese laufenden Adaptionsprozesse gestalten sich ob der komplexen Materie schwierig. Die Formulierung konkreter gesetzlicher Normen muss hierbei insbesondere verfassungsrechtlichen Gegebenheiten wie dem freien Mandat der Abgeordneten Rechnung tragen. Hinzu kommt, dass die Abgeordnetenbestechung nicht einfach bestehenden Regelungen, wie sie etwa für Beamte oder Richter gelten, nachgebildet werden kann. Im Gegensatz zu einem Amtsträger, der seinen Pflichten stets im Rahmen der maßgeblichen Rechtsvorschriften folgen soll, gibt es für die Träger eines Abgeordnetenmandates keinen klaren Vorschriftenkatalog. Gerade bei der Ausübung von Stimmrechten im Parlament spielen oft auch politische Gesichtspunkte und Rücksichtsnamen, z. B. auf die Situation im jeweiligen Wahlkreis, eine wichtige Rolle.

Die intensive Diskussion um die richtige Adaption der UNCAC in die deutsche Gesetzgebung ist daher nicht als Geringschätzung des Kampfes gegen die Korruption zu verstehen; im Gegenteil: die ausführliche Abwägung soll im Endergebnis dazu führen, dass letztlich ein wirksames und rechtsfestes Instrument gegen Korruption geschaffen wird. Hiermit wird die Korruptionsbekämpfung effektiver gestaltet werden können, als durch einen
gesetzgeberischen „Schnellschuss“.

Mit freundlichen Grüßen

Monika Grütters

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