Frage an Monika Grütters von Udo R. bezüglich Kultur
Sehr geehrte Frau Grütters,
aufmerksam habe ich Ihre Stellungnahme zum Kulturgutschutzgesetz im Handelsblatt gelesen. Daraus ergeben sich für mich nun folgende Fragen: Sie Sagen: „Außerdem gibt es einen besseren Schutz für Kunstwerke in öffentlichen Museen, z.B. durch einen verlängerten Rückgabeanspruch von 75 Jahren bei Diebstahl aus öffentlichen Sammlungen.“ Heißt dass, dass ein gestohlenes Kulturgut, nach einer Verjährungszeit von 75 Jahren quasi legalisiert ist? Das würde ja bedeuten, dass potentiell noch im Lande verbliebene Beutekunst aus der Zeit bis 1945 im Jahre 2020 legal ist. Ein mögliches Beispiel wäre hier das Original des Bernsteinzimmers, welches noch als Verschollen gilt und in diesem Lande ja auftauchen könnte.
Sie Sagen:
„Wer Kulturgut einführt, muss die Rechtmäßigkeit der Einfuhr nachweisen, z.B. durch eine Ausfuhrgenehmigung, damit klar ist, dass das Kulturgut legal ausgeführt worden ist. Das gilt nur, wenn das Herkunftsland eine solche Ausfuhrgenehmigungspflicht hat.“ Das bedeutet, wenn jemand Kulturgut in ein Land verbringt, dass keine Exporteinschränkung besitzt und somit die Provenienz erfolgreich verschleiert, kann wie Zuvor frei mit dem Material handeln. Wo liegt da der Vorteil des neuen Gesetzes? Sie sagen:“ Für Münzhändler verändert sich wenig gegenüber der geltenden Rechtslage. Jeder kann weiterhin Münzen sammeln. Bei der Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturguts sind Münzsammler bei einzelnen Münzen nahezu nie und bei Sammlungen in der Regel nicht betroffen.“ Wie sieht das denn nach Ihrer Einschätzung in allen anderen Sammelgebieten aus? Beispielsweise Oldtimer, Anspitzer, Kunst? Sie sagen: „Auch die sind nicht neu. Jeder Händler muss beweisen, dass die Ware nicht gestohlen ist oder illegal erworben wurde. Das ist eine Selbstverständlichkeit.“ Das entspricht einer umgekehrten Beweislast. Seit wann ist das in dieser Demokratie eine Selbstverständlichkeit? Ich dachte immer bislang gilt die Unschuldsvermutung?
Udo Resch
Sehr geehrter Herr Resch,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Verjährungsregeln sowie diesbezügliche Ausnahmen sind im Gesetzentwurf und der dazu gehörigen Begründung klar beschrieben. In der Begründung wird auch klargestellt, welche Modifikationen der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/60/EU dienen. Sie können den Entwurf hier einsehen: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/BKM/2015/2015-11-04-novelle-kulturgutschutzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=4
Hinsichtlich Ihrer Frage zu den Sorgfaltspflichten verweise ich erneut auf die Fragen und Antworten, die die Bundesregierung bereitgestellt hat: http://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerKulturundMedien/kultur/kulturgutschutz-neu2/kurzgefasst/_node.html;jsessionid=E0C58E5B87ECBB683190DE920D570E7C.s4t1
Daraus geht sehr deutlich hervor, dass jene Sorgfaltspflichten gemeint sind, die auch bei Verkäufen für Jedermann gelten und die sich auf einen zumutbaren Aufwand beschränken. Diese Regeln prägen den wirtschaftlichen Austausch in unserem Land seit vielen Jahren. Hinzu kommt, dass für diese Pflichten Wertgrenzen gelten, die einzelne Stücke von Hobbysammlern wenn überhaupt, dann sehr selten erreichen.
Mit freundlichen Grüßen,
Monika Grütters