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Michael von Abercron
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Frage von Philipp P. •

Frage an Michael von Abercron von Philipp P. bezüglich Landwirtschaft und Ernährung

Sehr geehrter Herr Abercron,

schächten ist in Deutschland grundsätzlich nicht gestattet, die Einfuhr von Fleisch im Ausland geschächteter Tiere ist dagegen legal.
Dieses ohnehin schon weiche Verbot wird in der Praxis jedoch weiter aufgeweicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__4.html
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__17.html

Zum einen gibt es die Möglichkeit in Deutschland Tiere unter Betäubung zu schächten.
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/schlachten-kurs-grub-1.3998717#
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/schlachten-kurs-grub-1.3998717-2

Außerdem wird Fleisch von im Ausland geschächteten Tieren nach Deutschland importiert.
https://youtu.be/MXN2piFmWLo

Die Nachfrager beruft sich auf religiöse Interessen und die Freiheit zum Bekenntnis/Religion.
In Deutschland gilt jedoch die Freiheit sich zu einem Bekenntnis oder einer Religion zu bekennen.
Es gilt jedoch nicht die Freiheit der Bekenntnisse/Religionen alles zu tun.

Das schächten ist ein mitunter minutenlanger Todeskampf für die Tiere.
Wen Sie sehr starke Nerven haben können Sie sich hier anschauen was schächten für die Tiere bedeutet.
https://www.youtube.com/watch?v=paH6JmVL2FA

Was werden Sie gegen diese Tierquälerei tun?

Mit freundlichen Grüßen
P. P.

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Antwort von
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Sehr geehrter Herr P.!

Gemäß § 4a Abs. 1 TierSchG darf ein warmblütiges Tier nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs zum Zweck des Schlachtens betäubt worden ist. Abweichend hiervon bedarf es laut § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG keiner Betäubung, wenn die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat. Diese darf jedoch nur insoweit erteilt werden, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes zu entsprechen, deren zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG).
Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen sind die Bundesländer bzw. die hiermit beauftragten Veterinärbehörden zuständig. Dabei ist zu beachten, dass es dazu ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt, dass eben diese Art der Religionsausübung ausdrücklich schützt. Insoweit gibt es hier keinerlei politischen Spielraum.

Die oben stehende Regelung ist natürlich nur so gut, wie die Bundesländer in der Lage sind, die erteilten Ausnahmegenehmigungen zu kontrollieren und illegale Schächtungen zu ahnden. Ich selbst habe versucht, darüber Auskunft zu erlangen, wie viele derartige Ausnahmefälle von den Bundesländern zugelassen werden. Da es dazu keine Statistiken gibt, konnte die Bundesregierung mir darüber keine Auskunft geben. Ich werde zumindest versuchen, dass dieser Umstand geändert wird.

Für den Import von Fleisch geschächteter Tiere gibt es nach meiner Einschätzung kaum geeignete Ansatzpunkte, das von Ihnen beschriebene Problem zu lösen. Bestenfalls wäre mit den Exportländern über eine freiwillige Zertifizierung (Schächten mit kurzfristiger Betäubung) eine Verbesserung zu erreichen, die aber im Rahmen einer EU-Verordnung durchgesetzt werden müsste. Ob sich die EU dazu durchringen wird, kann ich nicht sagen, da auch die Kontrolle einer solchen Lösung so gut wie nicht möglich ist.

Insoweit müssen wir bei den betroffenen Gruppen weiterhin intensiv dafür werben, dass sie sich mehr den Verfahren einer Schächtung mit Betäubung öffnen.

Mit besten Grüßen
Dr. Michael von Abercron