Sehr geehrter Herr Piazolo, kann ich meinen 10 jährigen Sohn in dieser aktuellen lebensgefährlichen Corona Lage aus der Schulpflicht herausnehmen? Vielen Dank
Sehr geehrter Herr B.,
das dichte Sicherheitsnetz an den Schulen (insb. Testen, Maskenpflicht, Lüften, Abstandsregelungen) erlaubt es, dass im Schuljahr 2021/2022 wieder Präsenzunterricht ohne Mindestabstand stattfinden kann (vgl. § 12 der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung – 15. BayIfSMV).
In seiner Sitzung am 4. Oktober 2021 hat sich der Ministerrat mit der Wahrnehmung der Schulpflicht während der derzeitigen Pandemiesituation beschäftigt. Dabei wurde insbesondere festgehalten, dass Schülerinnen und Schüler aufgrund ihrer verfassungsrechtlich verankerten Schulpflicht dazu verpflichtet sind, den Präsenzunterricht zu besuchen, auch wenn sie hierzu einen Testnachweis nach den Vorgaben der 14. BayIfSMV [jetzt: 15. BayIfSMV] beibringen müssen (vgl. auch Art. 56 Abs. 4 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG). In der damaligen 14. BayIfSMV wurde deshalb mit Wirkung vom 6. Oktober 2021 ausdrücklich festgehalten, dass die Schulpflicht (vgl. Art. 35 ff. BayEUG) durch die in der Schule geltende Testobliegenheit unberührt bleibt, § 13 Abs. 2 Satz 3 der 14. BayIfSMV [vgl. nunmehr § 12 Abs. 2 Satz 3 der 15. BayIfSMV].
Da die umfassenden Hygienebestimmungen einen sicheren Schulbesuch ermöglichen, besteht entsprechend nicht mehr die Möglichkeit, die Schulpflicht durch Wahrnehmung von Angeboten des Distanzlernens zu erfüllen.
Es besteht aber nach wie vor die Möglichkeit einer Befreiung vom Präsenzunterricht wegen einer nachgewiesenen Grunderkrankung eines Schülers oder einer Schülerin bzw. einer mit diesen im selben Haushalt lebenden Person gemäß Abschnitt III. Nr. 13 des Rahmenhygieneplans für Schulen.
Darüber hinaus bestehen keine Ausnahmeregelungen, die eine Befreiung von der Schulbesuchspflicht gestatten würden.
Viele Grüße
Michael Piazolo